berechnet nach den Jahren 1847—49, in welchen der Rübenzucker schon
einen fühlbaren Einnahme-Verlust bewirkt hatte.
Und schützen die Bestimmungen des Vertrages hinlänglich gegen
Einbuße an der Soll-Einnahme für den Fall, daß Consum und In-
trader: unter dieselbe zurückgehen sollten? Wir glauben nicht an diesen
Fall; der Vertrag hat ihn mit Recht bedacht, läßt aber dann nur eine
Erhöhung der Rübmsteuèr um % Sgr. voll zwei zu zwei Betriebs
jahren zu, wobei es zweifelhaft bleibt, ob der Verlust wieder eingeholt
nub die Soll - Einnahme der folgenden Jahre gedeckt wird. Große
Sprünge in der: Steuersätzen zu machen, ist allerdir:gs bedenklich. Eben
deswegen rrird un: die effective Einbuße (mit Einschluß des Herum
cessans) schärfer zu begrenzen, wäre es richtiger gewesen, daß nach
Arralogie der französischen Gesetzgebung die allmälige ur:d bestimmte
Erhöhurig der Rüber:steuer innerhalb'einer gewissen Reihe von Jahren
im Vorwege artsgesprochen wäre, wem: man auch nicht, wie in Frank
reich, bei der: abweicher:den Verhältnissen eine schließliche völlige Gleich-
stellnr:g der Rübensteuer rr:it dem Zucker-Zolle für rathsarn hätte er
achte): können*).
Bernerkenswerth ist es, daß die zollvereir:sländische Rübenzucker-
Industrie die starker: Steuersprünge vor: % auf IV2 Sgr., von 1V 2
aus 3 Sgr., vor: 3 arrs 6 Sgr. leicht zu überwinden vermochte und,
von momentanen Rückschläger: abgeseher:, nach erfolgter Steuer-Erhöhung
r:ur um so größere Ausdehnung gewann: wohl ein Beweis, daß die
Steuer vor: Anfarrg an zu niedrig war und daß die Ste::er-Erhöhur:ger:
wiederholt zu spät und auch r:icht bis zur Grenze der jedesn:aliger:
Zuläßigkeit erfolgt sind**).
*) Der Vertrag selber, welcher bis 1864 abgeschlossen ist, schreibt für den Fall
fortgesetzter Nichtdeckung der Soll-Einnahme folgende Erhöhungen vor: 1855 auf
6% @or., 1857 auf 7 Gß?., 1859 auf 7% @ß?., 1861 auf 8 6ßt., 1863 auf
8% Sgr. Da die Rübenzucker-Industrie event, diese Erhöhungen tragen müßte in
Perioden, in welchen es ihr (bei fortwährend verringertem Consum) ohnehin schlecht
gehen würde, so sollte man denken, daß diese Erhöhungen weit unbedenklicher für
den entgegengesetzten Fall hätten decretirt werden können. Indem der Vertrag der
Rübenzucker-Industrie die ¿u ihretn Schutze nöthige Steuer-Difsercnz belassen rvill,
sieht er also den Satz von 8% Sgr. noch nicht als eine Gleichstellung mit dem
Znckcrzoll an. Demnach scheint es, daß mindestens dieser Satz als bestimmtes
successive zu erreichendes Ziel hätte aufgestellt werden können.
**) Bei 3 Sgr. Steuer wurden im Betriebsjahre 18"%% 2i 3 / 4 Mill. Ctr.
Rüben verarbeitet; bei 6 Sgr. in den nächstfolgenden Jahren zwar eüüge Millionen
Centner weniger, (wobei auch andere Umstände mit eingewirkt haben mögen), aber
iin Abrechnungsjahre 18 56 / S7 das noch nicht dagewesene Quantum von 27% Mill,
àrf man nach dieser Erfahrung nicht annehmen, daß die Rübenzucker-Industrie