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ob nicht und event, wie weit gewisse Bestimmungen jener Acte noch
jetzt Gültigkeit haben uitb zur Anwendung gelangen müssen, ins
besondere in Rücksicht auf richterliche Entscheidungen, die während
ber Rechtsbeständigkeit der ganzen Acte (innerhalb der Jahre 1710
bis 1825) ans Grund derselben erfolgt sind mb als Präjudizien in
analogen Fällen zur Richtschnur zu dienen haben. Ans diesem Grunde
und un; den Uebergang voir der früheren Gesetzgebung ¿tir jetzigen in
bieser Materie, wie die unterscheidenden Charaktere Beider, erkennen
5u können, dürfte es nicht ungeeignet sein, zunächst die Hauptbe
stinunungen der Bubble-Acte hier kurz zurückzurufen.
Die Acte besteht aus 25 Paragraphen (Sektionen). Die §§ 1
bis 17 beziehen sich aus See-Assecuranzen und Bodmerei-Anleihen,
wib nur §§ 18 bis 25 behandeln die in Rede stehende Materie.
Im Eingänge des § 18 werden zuerst die Motive des gegen
wärtigen Gesetzes aufgeführt, und als solche ausdrücklich die seit
bem 24. Juni des vorvergangenen Jahres (1718) veranstalteten vielen
Unternehmungen und Projekte bezeichnet, die wiederholt als „ge
fährlich mb verderblich" qualifiât werden, und deren Gründer und
Theilnehmer sich vielfach corporative Rechte angemaßt nub sich un
terfangen haben, ihre Antheile ohne irgend eine gesetzliche Befugniß
übertragbar zu machen, nreistens für ihren eigenen Privatgewinu '
(lucre), nebst manchem anderen unverantwortlichen Verfahren „zuin
Ruin unb Untergange vieler guten Unterthailen Sr. Maj." Alsdariil
heißt es, daß voin 24. Jiiiit 1720 ab alle Unternehmungen mb
Pratiken der vorbezeichneten Art. . . namentlich die Uebertragung
oder vermeintliche Uebertragung oder Assignirung neu Actien, sofern
sie nicht auf Grund und Kraft einer ausdrücklichen Ermächtigung
(durch Parlaments-Acte oder Concession der Krone) geschehen, als
Uilgesetzlich unb nichtig erachtet werden folien.
§ 19 erklärt nochmals dergleichen Pratiken, insbesondere and;
die Anmaßung korporativer Rechte rc. als gemeinschädliche Dinge,
die als solche geahndet werden sollen, nach dem Gemeinen Rechte,
event, mit dem Strafverfahren eines praemunire gemäß der Acte
16 Richard II. cap. 5 (d. h. einer Acte, die vor 326 (!) Jahren —
Ivi Jahre 1393 — erlassen war).
§ 20 bestimmt das Verfahren bei Contraventionsklagen.
§ 21 enthält Strafbestimmungen in Bezug auf Mäkler, die
dergleichen Geschäfte vermitteln.
§ 22 bestimmt, daß gegenwärtige Acte keine rückwirkende Kraft
haben solle auf Unternehmungen, die v o r dem 24. Jluli 1718 existirten.