Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

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§ 23 enthält eine Exemption zu Gunsten der in den §§ 1 
bis 17 behandelten Versicherungs-Gesellschaften. 
$ 24 erklärt, daß gegenwärtige Arte in keiner Weise eine Be 
schränkung und Beeinträchtigung des inneren und äußeren Han 
dels 2c., wie derselbe bisher gesetzlich stattfand, bezwecke oder invol- 
viren solle. \ . ' 
# 25. Dasselbe in Bezug auf Handels-Gesellschaften nut Cor- 
porations-Rechten. 
Hiernach erschienen, beziehungsweise erscheinen als Kennzeichen 
der Illegalität solcher Actien-Gesellschaften (um uns von vornherein 
des modernen Ausdrucks zu bedienen): 
1. Wo die Zwecke der Gesellschaft in ihrer Tendenz gemein- 
schädlich sind; 
2. Wo die Gesellschaft nicht in der bona ñde Absicht begründet 
ist, ihren ostensiblen Zweck zu verfolgen, vielmehr nur als 
ein Mittel, Gelder zu erheben, oder in Aetien zu speculiren 
zum^ Privatnutzen der Unternehmer; und 
3. Wo, obgleich der Zweck ein berechtigter ist und auch bonae 
iidei Absichten obwalten, doch fraudulente Mittel- in An 
wendung kommen, um Actionäre anzulocken, wie durch un 
rechtmäßige Anmaßung eines corporativen Charakters oder- 
anderer Immunitäten und Privilegien zu Gunsten indivi 
dueller Glieder. *) 
Die Entscheidung darüber, ob eine oder die andere dieser Prä- 
sumtionen zutraf, konnte iute in jedem einzelnen zur richterlichen 
Cognition kommenden Falle der Jury, event, dem Richter überlassen 
werden; und die diesfälligen Erkenntnisse dürften auch jetzt noch als 
maßgebend erachtet werden, soweit nicht etwa durch die seitdem er 
lassenen Acte in ganz bestimmter Weise andere Grundsätze nieder 
gelegt worden und daher zur Geltung gelangt sind. 
So waren z. B. im Jahre 1811 Müller und Bäcker in Bir 
mingham gegen eine „Mehl- und Brod-Actien-Gesellschaft" klagbar 
geworden, die sich zu dem Zivecke gebildet hatte, während der da 
mals herrschenden Theurung Mehl und Brod billiger zu liefern, 
als die Bäcker es thaten. Die Jury fand, daß das Unternehmen 
ursprünglich (d. h. zur Zeit der Theurung) zu keinem unerlaubten, 
vielmehr einem gaitz löblichen Zwecke begründet worden sei; daß 
aber, nachdem die Theurung aufgehört, auch die Rechtmäßigkeit 
*) Wordsworth The Law of Banking, Insurance etc. Chapt. ‘21, S. 418.
	        
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