Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

bes Zweckes aufgehört habe, daher auch das Unternehmen selbst 
aufhören müsse. 
Dte Frage jedoch, die sich am häufigsten erhob und in Betreff 
welcher nicht selten selbst bei den Richtern sich Zweifel und ab 
weichende Meinungen geltend machten, war, ob die Uebertragung 
von Antheilen einer Gesellschaft innerhalb der Acte statthaft sei oder 
nicht. Int Allgemeinen wurde indeß stets nüt Rücksicht auf die 
Statuten der Gesellschaft entschieden, je nachdem nach Inhalt der 
selben prima facie anzunehmen war, daß sich die Actien zum Bör 
senspiele eigneten oder nicht: wenn z. B. die Uebertragung überhaupt 
uur imter beschränkenden und erschwerenden Bedingungen gestattet 
war, oder die Natur des Unternehmens voraussichtlich Börsengeschäfte 
in den Actien schwierig machte, so wurde die Legalität der Gesell 
schaft niemals in dieser Beziehung richterlicher Seits bestritten. 
Rach Aufhebung nun dieser Acte (durch bic beiden Acte 
,r> Geo. IV. cap, 114 und 6 Geo. IV. cap. 91, 1825 und 1826) 
War, wie oben bemerkt, das Gemeine Recht in Betreff der Actien- 
Gesellschaften wiederhergestellt, und die Oberrichter Tindal und Lord 
Tenterden (Abbot) erkannten bald nachher ausdrücklich an, daß die 
Emission imb Uebertragung von Actien nach Gemeinem Recht an 
sich durchaus nicht ungesetzlich seien. 
Allein die große Leichtigkeit und Versuchung, welche durch diese 
unbeschränkte Freiheit der Uebertragung von Actien nunmehr wie 
derum dem Börsenspiele und der Speculation geboten wurden, mi= 
Mentlich, als durch Einführung der Eisenbahnen uub in Folge des 
außerordentlichen Aufschwunges des Handels so viele neue Com 
pagnien entstanden, ließen bald wieder die Nothwendigkeit legis- 
iativer Verordnungen stricterer tmb beschränkender Natur erkennen, 
und es erschien in Folge dessen die Acte 7 und 8 Victoria cap. 110 
G844), an die sich in den nächstfolgenden Fahren einige kleinere 
ergänzende Acte anschlössen, insbesondere die Acte vom 22. Juli 1847 
bezüglich der Registrirung und Incorporation voir Actien-Gesell 
schaften, und die aus 127 §§ bestehende Liquidirungs - Acte vont 
l4. August 1848, bezüglich, wie ihr Titel andeutet, der Auflöfttng 
und Abwicklung solcher Gesellschaften. 
Diese Acte nun schufen für die Begründung von Actien-Gesell- 
schaften und in Bezug auf ihre Zwecke das folgende Rechtsver- 
Wtmß: 
Bis dahin konnte die Begründung solcher Gesellschaften in'fnnf- 
facher Weise geschehen: 1. Kraft besonderer Parlaments-Acte; 2. Kraft
	        
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