Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

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hic nicht pecuniären Gewinn bezweckten (wie Clubs rc>); 5. Gesellschaf 
ten zur Ausbeute von Minen rc. nach dein sogenannten (hauptsäch- 
lich iil Cornwallis gebräuchlichen) Kost'enbuch-Systeme; 6. anonyme 
Gesellschaften in Irland; 7. Gesellschaften in Schottland, voraus 
gesetzt , daß sie kein Zweig-Etablissement in irgend einem anderen 
Theile des Vereinigten Königreiches hatten; war dies dagegen der 
Fall, so fielen sie unter die Acte und zwar in Bezug auf die ganze 
Gesellschaft; 8. Gesellschaften, die nicht aus mehr, als 25 Personen 
bestanden, vorausgesetzt, daß ihre Action nicht übertragbar waren. 
Alle diese vorgenannten Gesellschaften wurden und werden noch 
lheilweis durch andere Parlaments-Acte regiert., 
n. Gesellschaften, auf welche die Actenur theilweis und unter 
besonderen Modalitäten Anwendung fand: 
1. Gesellschaften zu Zwecken, die einer Special-Autorisation 
Seitens des Parlamentes bedürfen, nämlich Brücken-, Straßen-, 
Ganal-, Reservoir-, Aquaduct-, Wasserwerk-, Schifffahrts-, Tunnel-, 
Viaduct-, Eisenbahn-, Damm-, Hafen-, Fähre- und Dock-Bauten. 
Nur die provisorische Registrirung solcher Gesellschaften geschieht in 
Een Fällen nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen der obi 
gen Acte und überhaupt fallen sie unter diese Acte bis gut erfolgten 
Verleihung der Special-Concession der Krone oder des Parlamentes. 
^ Gesellschaften, die vor der Promulgation jener Acte existirten; 
diese waren nämlich gehalten, sich innerhalb dreier Mollate nach Vor 
schrift registriren gu lassen, ohne daß sie deshalb unter die Acte 
şrlbşt fielen; durch die Registrirung wird nur bezweckt, ein vollstän 
diges Register aller existenten Gesellschaften zu erhalten; jedoch stand 
ìhnen auch frei (mit Ausnahme von Versicherungs-Gesellschaften), 
bch unter gewissen Formalitäten gänzlich unter die Acte §it bringen. 
III. Gesellschaften, auf welche die Acte Anwendung fand: 
1. Gesellschaften, die aus mehr, als 25 Personen bestanden, — 
welcher Natur und welchen Zweckes dieselben sein mochten; ausge- 
uommen die unter I. und II. aufgeführten; 2. Gesellschaften, .ohne 
Nücksicht auf die Zahl der Theilnehmer, deren Actien ohne aus 
drückliche Zustimmung aller Theilnehmer übertragbar waren; 3. Ver- 
şicherungs- und Tontinen-Gesellschaften, oder unter der Friendly 
^oeietÌ68-Acte begründete Versicherungs-Gesellschaften, wenn dieselben 
Versicherungen von über 200 Lst. effectuirten; 4. Gesellschaften in 
Schottland, wenn dieselben Succursalen ill irgend einem anderen 
Theile des Vereinigten Königreichs hatten. 
Diese Acte nun wurde zuerst bebeuteub modifiât durch die 
Actien-Gesellschaften Englands. 2
	        
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