Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

Viet. Cap. 73); diese Acte ist nur eine Erweiterung und be 
stimmtere Formulirung der nach gemeinem Rechte der Krone zu 
stehenden Prärogative zur Verleihung von Charters ; sie bestimmt 
das bei Erwirkung einer Charter zu beobachtende Verfahren und 
die allgemeinen Nonnen, nach denen die Verleihung erfolgt. 
b. Bank - Gesellschaften können nur Kraft Königlichen 
Patentes unter der Acte vom 5. September 1844 (7 und 8. Viet. 
Cap. 113) begründet werden. Doch bestehen noch Bank-Gesellschaften 
unter bet alten Acte vom 26. Mai 1826 (7 Geo. IV. Cap. 46). 
e. Ver sicherm: gs-Gefells ch a ft en können begründet werden 
unter der Acte vom 5. September 1844 (7 n. 8. Viet. Cap. 110) 
Und ihrer Additional-Acte, oder vermöge Charters. 
6. Handels-Ges ells ch asten, ivenn aus mehr als 20 Theil- 
uehnlern bestehend, können nur unter der neuen Acte vom 14. Juli 
1856 (19 n. 20. Viet. Cap. 47) begründet werden, beziehungsweise 
Ulüssen bis zum 3. November d. I. unter dieselbe getreten sein. 
e. Andere Actien-Gesellschaften, sei es zu Handels- oder 
anderen gesetzlichen, wie z.B. literarischen und wissenschaftlichen Zwecken, 
UU'nn aus mehr als 7, :nld nicht mehr als 20 Theilhabern bestehend, 
"lögen unter letzterer Acte sich begründen; für alle Gesellschaften 
dieser Kategorie, die von dieser Potestativ-Befngniß keinen Gebrauch 
Ulachen, bleiben die älteren Acte und event, die beschränkte Haftbar- 
ķeits-Acte in Kraft; doch-dürften wohl die Meisten vorziehen, unter 
bie neue Acte zu treten, da ihnen diese Quasi -Corporationsrechte 
"erleiht, — vorausgesetzt, daß sie solche nicht schon durch Charter rc. 
besitzen. 
Allgemein gesprochen, bilden die unter b, c und d bezeichneten 
Ņegrûndnngsarten die Regel, die beiden anderen dagegen nur Ans- 
uahmen, und jene erstgenannten Acte kommen daher vorzugsweise 
ìu Betracht. 
Nachdem nunmehr durch den vorstehenden historischen Umriß 
ber Bodem möglichst geebnet, gehen wir hiernächst zur Analyse der 
unter b, c und d genannten Haupt-Acte und einer freien Erörterung 
ìhrer leitenden Grundsätze und Bestimmungen über, indem wir mit 
ber neuen Acte von 1856 beginnen.
	        
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