Viet. Cap. 73); diese Acte ist nur eine Erweiterung und be
stimmtere Formulirung der nach gemeinem Rechte der Krone zu
stehenden Prärogative zur Verleihung von Charters ; sie bestimmt
das bei Erwirkung einer Charter zu beobachtende Verfahren und
die allgemeinen Nonnen, nach denen die Verleihung erfolgt.
b. Bank - Gesellschaften können nur Kraft Königlichen
Patentes unter der Acte vom 5. September 1844 (7 und 8. Viet.
Cap. 113) begründet werden. Doch bestehen noch Bank-Gesellschaften
unter bet alten Acte vom 26. Mai 1826 (7 Geo. IV. Cap. 46).
e. Ver sicherm: gs-Gefells ch a ft en können begründet werden
unter der Acte vom 5. September 1844 (7 n. 8. Viet. Cap. 110)
Und ihrer Additional-Acte, oder vermöge Charters.
6. Handels-Ges ells ch asten, ivenn aus mehr als 20 Theil-
uehnlern bestehend, können nur unter der neuen Acte vom 14. Juli
1856 (19 n. 20. Viet. Cap. 47) begründet werden, beziehungsweise
Ulüssen bis zum 3. November d. I. unter dieselbe getreten sein.
e. Andere Actien-Gesellschaften, sei es zu Handels- oder
anderen gesetzlichen, wie z.B. literarischen und wissenschaftlichen Zwecken,
UU'nn aus mehr als 7, :nld nicht mehr als 20 Theilhabern bestehend,
"lögen unter letzterer Acte sich begründen; für alle Gesellschaften
dieser Kategorie, die von dieser Potestativ-Befngniß keinen Gebrauch
Ulachen, bleiben die älteren Acte und event, die beschränkte Haftbar-
ķeits-Acte in Kraft; doch-dürften wohl die Meisten vorziehen, unter
bie neue Acte zu treten, da ihnen diese Quasi -Corporationsrechte
"erleiht, — vorausgesetzt, daß sie solche nicht schon durch Charter rc.
besitzen.
Allgemein gesprochen, bilden die unter b, c und d bezeichneten
Ņegrûndnngsarten die Regel, die beiden anderen dagegen nur Ans-
uahmen, und jene erstgenannten Acte kommen daher vorzugsweise
ìu Betracht.
Nachdem nunmehr durch den vorstehenden historischen Umriß
ber Bodem möglichst geebnet, gehen wir hiernächst zur Analyse der
unter b, c und d genannten Haupt-Acte und einer freien Erörterung
ìhrer leitenden Grundsätze und Bestimmungen über, indem wir mit
ber neuen Acte von 1856 beginnen.