Dritter Abschnitt. '
Joint - Stock - Companies - Acte vom 14. Juti 1856.
Die Acte zerfällt.nach kurzer Einleitung in fünf größere Ab
schnitte, denen ein Anhang folgt. Der erste Abschnitt behandelt den
Modus der Constituirung mb Jncorporirung von Actien-Gesell
schaften; der zweite ihre Leitung und Verwaltung; der dritte ihre
Auflösung und Abwicklung; der vierte die Einrichtung des Registri-
rungsamtes; der fünfte verordnet die Aufhebung gewisser früheren
Acte und provisorische Bestimnmngen in Bezug auf schon bestehende
Gesellschaften, namentlich den Modus ihres obligatorischen oder sa-
cultativen Eintritts unter die neue Acte. Der Anhang enthält
Formulare, Gebührentarife re.
Es folgt nun hier eine kurze Synopsis des Inhalts der ein-
aebteii §§.
Erster Theil.
Constitution und Incorporation von Aktien-Gesellschaften und
Associationen.
§ 3. Sieben oder mehr zur Verfolgung irgend eines rechtlichen
Zweckes vereinte Personen mögen durch Vollziehung (mittels ein
facher Namensunterschrift eines sogenannten „Associations-Memo
randums" und Erfüllung der in der Acte vorgezeichneten Registrirungs-
Formalitäten sich zu einer incorporirten Gesellschaft constituiren,
mit beschränkter Haftbarkeit oder ohne beschränkte Haftbarkeit.
§ 4. Keine Vereinigung von mehr als 20 Personen darf int
Gesellschaftsverbande ein Handels- oder Geschäftsunternehmen in