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Ņbsicht auf Gewinn betreiben, wenn sie nicht als Gesellschaft
unter dieser Acte rcgistrirt und constituirt ist; ausgenonnnen sind
nur Gesellschaften, die auf Special-Acte oder Patent beruhen, unb
Ģesellschaften solcher Minen, die der Jurisdiction der Zinn-Minen-
Districte (Court of Stannaries) unterworfen sind.
§ 5. Das Associations-Memorandum soll enthalten;
l. den Namen der projectirten Gesellschaft; 2. Angabe, in
welchem der drei Königreiche, England, Schottland oder Irland,
^us Registrirungs - Amt der Gesellschaft sich befinden wird; 3. die
Zwecke der Gesellschaft; 4. ob die Gesellschaft mit beschränkter oder
unbeschränkter Haftbarkeit sich begründet; int ersteren Falle sind die
^vrte „mit beschränkter Haftbarkeit" stets am Ettde der Gesellschasts-
Rrtna anzuführen, so daß sie einen integrirenden Theil der Firma
ļulden; 5. ben Nominalbetrag des Grundcapitals; 6. Anzahl und
Hohe der Actien.
§ 6. Keine Gesellschaft soll den Namen einer schon bestehenden
Gesellschaft führen; oder auch nur einen dermaßen ähnlichen, daß
^iue Verwechselung möglich ist.
§ 7. Das Associations-Memorandum soll in möglichster Ueber-
oinstimrnung mit der im Anhang unter A vorgezeichneten Form
Erfaßt sein, und soll nach erfolgter Registrirung für alle Unter-
şchriebenen gegenseitige Rechtsverbindlichkeit besitzen.
§ 8. Jeder Unterzeichner des Associations-Memorandums soll
wenigstens eine Gesellschafts-Actie nehmen; die Zahl der Actien
eines jedett Subscribenten ist gehörig 31t vermerken, sowohl tut
Associations-Memorandum, wie später im Actien-Register.
§ 9. Dem Associations - Meutorattduttt sind die Seitens der
Şubscribenten vereinbarten Gesellschasts-Statutett, die sogenannten
Ņssociations-Artikel beizufügen, die jedoch den Bestimmungen dieser
Ņcte nicht zttwider seilt biirfen ; oder aber das im Anhange sub B
enthaltene Statuten - Formular gilt als maßgebend für die Gesell
schaft, soweit es anwendbar ist.
§ 10. Die Associations-Artikel sollen in möglichster Ueberein-
Hintntung mit dem im Anhange sub C. enthaltenen Formulare fein
Nud volle contractliche Rechtsverbindlichkeit für die Gesellschaft und
nļse Actionäre haben.
§ 11. Das Associations - Mentorandum und die Associations-
Artikel sind mit dem bei Urkunden gebräuchlichen Stempel zu üm
scheu; jede Vollziehung eines dieser Dokumente ist von einent Zettgen
äu attestiren.