Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

21 
Ņbsicht auf Gewinn betreiben, wenn sie nicht als Gesellschaft 
unter dieser Acte rcgistrirt und constituirt ist; ausgenonnnen sind 
nur Gesellschaften, die auf Special-Acte oder Patent beruhen, unb 
Ģesellschaften solcher Minen, die der Jurisdiction der Zinn-Minen- 
Districte (Court of Stannaries) unterworfen sind. 
§ 5. Das Associations-Memorandum soll enthalten; 
l. den Namen der projectirten Gesellschaft; 2. Angabe, in 
welchem der drei Königreiche, England, Schottland oder Irland, 
^us Registrirungs - Amt der Gesellschaft sich befinden wird; 3. die 
Zwecke der Gesellschaft; 4. ob die Gesellschaft mit beschränkter oder 
unbeschränkter Haftbarkeit sich begründet; int ersteren Falle sind die 
^vrte „mit beschränkter Haftbarkeit" stets am Ettde der Gesellschasts- 
Rrtna anzuführen, so daß sie einen integrirenden Theil der Firma 
ļulden; 5. ben Nominalbetrag des Grundcapitals; 6. Anzahl und 
Hohe der Actien. 
§ 6. Keine Gesellschaft soll den Namen einer schon bestehenden 
Gesellschaft führen; oder auch nur einen dermaßen ähnlichen, daß 
^iue Verwechselung möglich ist. 
§ 7. Das Associations-Memorandum soll in möglichster Ueber- 
oinstimrnung mit der im Anhang unter A vorgezeichneten Form 
Erfaßt sein, und soll nach erfolgter Registrirung für alle Unter- 
şchriebenen gegenseitige Rechtsverbindlichkeit besitzen. 
§ 8. Jeder Unterzeichner des Associations-Memorandums soll 
wenigstens eine Gesellschafts-Actie nehmen; die Zahl der Actien 
eines jedett Subscribenten ist gehörig 31t vermerken, sowohl tut 
Associations-Memorandum, wie später im Actien-Register. 
§ 9. Dem Associations - Meutorattduttt sind die Seitens der 
Şubscribenten vereinbarten Gesellschasts-Statutett, die sogenannten 
Ņssociations-Artikel beizufügen, die jedoch den Bestimmungen dieser 
Ņcte nicht zttwider seilt biirfen ; oder aber das im Anhange sub B 
enthaltene Statuten - Formular gilt als maßgebend für die Gesell 
schaft, soweit es anwendbar ist. 
§ 10. Die Associations-Artikel sollen in möglichster Ueberein- 
Hintntung mit dem im Anhange sub C. enthaltenen Formulare fein 
Nud volle contractliche Rechtsverbindlichkeit für die Gesellschaft und 
nļse Actionäre haben. 
§ 11. Das Associations - Mentorandum und die Associations- 
Artikel sind mit dem bei Urkunden gebräuchlichen Stempel zu üm 
scheu; jede Vollziehung eines dieser Dokumente ist von einent Zettgen 
äu attestiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.