Fürsten und Cerritorien im späteren Mittelalter. 345
die dentschen Großstaaten der Gegenwart hervorgegangen sind.
In der Mark begründete bereits ein Privileg vom Jahre 12801
die Macht der Stände; als Entgelt für die Bewilligung außer—
ordentlicher Summen leisteten schon damals die Markgrafen das
Versprechen, nie wieder gegen den Willen der Stände eine Bede
oder Steuer zu begehren, und gestanden für den Fall des
Zuwiderhandelns den Ständen das Recht gemeinsamen Wider⸗
standes zu. Kein Wunder, daß mit dem 14. Jahrhundert eine
zroße Periode ständischer Macht folgte. Als der erste Hohen⸗
zoller ins Land kam, waren die Stände zur Übung völlig will—
kürlicher Gewalt entartet. Aber Friedrich J. ging kräftig hier—
gegen vor; und seine Nachfolger haben eben in der Zeit, da
die österreichischen Stände sich alles erlaubten, die Macht der
märkischen Stände wenn auch noch nicht zu brechen, so doch
zu begrenzen gewußt.
Im ganzen aber galt für Brandenburg, wie überhaupt
für die deutschen Territorien des fortgeschrittenen 14. wie des
15. Jahrhunderts, daß, bald mehr bald minder gleichgeartet,
im wesentlichen aber gleichwertig und gleichgewaltig die Macht
der Stände neben den fürstlichen Gewalten bestand. Es war
ein Zustand der Unausgeglichenheit beider Kräfte, der den Sieg
der Territorien über die großen Städte hinausgeschoben und
seine Ausnutzung erschwert hat. Es war für die Territorien
selbst ein Zustand gleichsam der Indigestion, des Vorhanden—
seins zweier souveräner Prinzipien, deren keines, so lange es
sich um bloße Machtfragen handelte, das andere im Grunde
zuließ.
Anders wurde das erst im Verlaufe des 16. Jahr⸗
hunderts. Nun erhob sich über Land, Landesherren und
Landstände beherrschend das Bedürfnis des gemeinen Wohls;
die Territorien erstarkten zu Staaten. Indem staatliche Be—
griffe maßgebend wurden für die Regierung der Länder, fanden
sich Fürsten und Stände zusammen in gemeinsamer Thätigkeit
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