Full text: Die Volkswirthschaftslehre

g 22. Vermögen. 
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bevmügenê ist bnbci wenigstens bon ba ait, wo bie meisten 
Güter bereits verkehrsgängig geworben stub, am sichersten 
burch Ausrechnung seines Tauschwerthes zu ermitteln. Die 
jenige bes gesammten, ungleich weniger ergänzungsbeb ürftigen 
Volksbermögens aber läßt sich nach jenem niemals voll- 
stänbig, saubern vielmehr nur theilweise schaben, uub zwar 
aus fvlgenben Grüuben. Zunächst bleibt ber Tauschwerth 
mancher bazu gehöriger Bestanbtheile völlig unbestimmbar. 
Ferner ist mit Zunahme bes Tauschwerthes einzelner Theile 
bes Volksvermögens bach nur bann eine ebenmäßige Ver 
mehrung besselben wirklich verbunben, wenn bie Tausch- 
werthserhöhung auf vermehrter Brauchbarkeit ber betreffen- 
beit Güter beruht, imb nicht etwa blas infolge minber aus- 
reichenben Varhanbenseins aber überhaupt schwierigerer 
Erlangung bieser eintrat. 
Unbestimmbar ist z. B. der Tauschwerth von Landstraßen, 
Hafenanlagen re. und vieler förderlicher Verhältnisse. 
Erlangt z. B. Holz re. lediglich deshalb, weil es sich später 
hin weniger reichlich darbietet und nun mühsamer beschafft werden 
muß, höheren Tauschwerth, so verlieren ihm gegenüber alle anderen 
Waaren ebensoviel an Tauschkraft, als cs selbst gewann. Ver 
mehrt würde jedoch das Volksvermögen durch Entdeckung viel 
seitigerer oder sonstwie bedeutsamerer Gebrauchsfähigkeit schon 
vorhandener Güter, z. B. des Thonschiefers, der Schwefelkiese, 
Schlacken rc. 
I Die relative Größe eines Vermögens kann bagegen nur 
Mittelbar nach beni Verhältnisse bemessen werben, in welchem 
dasselbe zu ben üblichen Bedürfnissen bes Besitzers und zu 
ben Vermögensverhältnissen ähnlicher Personen steht. 
Der Reichthum besteht bemuach im Besitz eines ver- 
hältnißmäßig großen, überreichlichst zur Bebürfnißbefrie- 
bignng ausreichenden Vermögens. 
Abstufungsweise arm ist umgekehrt, wer kaum oder sogar 
überhaupt nicht genug zur Befriedigung seiner nothwendigen 
Bedürfnisse, und beziehentlich noch weniger hat, als seines Gleichen
	        
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