g 22. Vermögen.
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bevmügenê ist bnbci wenigstens bon ba ait, wo bie meisten
Güter bereits verkehrsgängig geworben stub, am sichersten
burch Ausrechnung seines Tauschwerthes zu ermitteln. Die
jenige bes gesammten, ungleich weniger ergänzungsbeb ürftigen
Volksbermögens aber läßt sich nach jenem niemals voll-
stänbig, saubern vielmehr nur theilweise schaben, uub zwar
aus fvlgenben Grüuben. Zunächst bleibt ber Tauschwerth
mancher bazu gehöriger Bestanbtheile völlig unbestimmbar.
Ferner ist mit Zunahme bes Tauschwerthes einzelner Theile
bes Volksvermögens bach nur bann eine ebenmäßige Ver
mehrung besselben wirklich verbunben, wenn bie Tausch-
werthserhöhung auf vermehrter Brauchbarkeit ber betreffen-
beit Güter beruht, imb nicht etwa blas infolge minber aus-
reichenben Varhanbenseins aber überhaupt schwierigerer
Erlangung bieser eintrat.
Unbestimmbar ist z. B. der Tauschwerth von Landstraßen,
Hafenanlagen re. und vieler förderlicher Verhältnisse.
Erlangt z. B. Holz re. lediglich deshalb, weil es sich später
hin weniger reichlich darbietet und nun mühsamer beschafft werden
muß, höheren Tauschwerth, so verlieren ihm gegenüber alle anderen
Waaren ebensoviel an Tauschkraft, als cs selbst gewann. Ver
mehrt würde jedoch das Volksvermögen durch Entdeckung viel
seitigerer oder sonstwie bedeutsamerer Gebrauchsfähigkeit schon
vorhandener Güter, z. B. des Thonschiefers, der Schwefelkiese,
Schlacken rc.
I Die relative Größe eines Vermögens kann bagegen nur
Mittelbar nach beni Verhältnisse bemessen werben, in welchem
dasselbe zu ben üblichen Bedürfnissen bes Besitzers und zu
ben Vermögensverhältnissen ähnlicher Personen steht.
Der Reichthum besteht bemuach im Besitz eines ver-
hältnißmäßig großen, überreichlichst zur Bebürfnißbefrie-
bignng ausreichenden Vermögens.
Abstufungsweise arm ist umgekehrt, wer kaum oder sogar
überhaupt nicht genug zur Befriedigung seiner nothwendigen
Bedürfnisse, und beziehentlich noch weniger hat, als seines Gleichen