fullscreen: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXVI. Kleidungen, Wäsche und Putzwaaren, etc. 
li 
Tarifmässiire Benennung: 
Rumänien. 
428 I Hüte und zwar : 
429 I 
j 480 ; 
■131 
i 
I 
i 
Männerhüte, seidene, Gibus ohne Unterschied 
des Stoffes, Hüte aus lackirtem Pappen 
deckel, Mützen und andere Kopfbedeckungen 
für Männer ohne Unterschied des Stoffes . 
Hüte und Kappen aus Kohr, Binsen, Palmblättern, 
Span und anderen faserigen Stoffen, ohne 
Garnitur, mit Ausnahme der Hüte und Kappen 
aus Bast und Stroh 
Hüte und Kappen aus Bast, Stroh, ohne Gar 
nitur und mit seidenen oder anderen Ge- 
spinnsten oder mit Rosshaar durchzogene 
oder durchwirkte Hüte und Kappen (Sparterie) 
Kopfbedeckungen für Militär, als: Czakos, 
Käppis und andere ähnliche aus Tuch oder 
anderen Stoßen mit oder ohne Verzierung 
oderDistinctionszeichen von Metall, Posamen- 
tierwaaren oder anderen, vom Werthe 
In der Ausfuhr frei. 
Russland.. 
219 I 
J 
Genähte Kleider und Wäsche: 
1. Genähte Wäsche jeder Art, ausser der in 
P. 2 dieses Paragraphes und in den 189 
und 190 besonders genannten 
2. Battist- und Leinenwäsche, sowie jede mit 
Spitzenbesatz oder Ausnäharbeit, Einsätzen 
und Broderien jeder Art (ausgenommen zu 
# 215 gehörige mit der Hand hergestellte 
Spitzen) 
3. Männerkleider jeder Art, mit Ausnahme der 
aus Sammt, Halbsammt und anderen Seiden- 
und Halbseidengewehen hergestellten . . 
4. Kinderkleider (f. Kinder beiderlei Geschlechts) 
ausser den aus Sammt, Halbsammt, anderen 
seidenen und halbseidenen Geweben an ge 
fertigten, ohne den in Art. 219, Nr. 7 er 
wähnten Besatz 
mit solchem Besatz unter Art. 219 Nr. 4 . 
5. Frauen-Oberkleider aus Tuch und anderen 
Wollenstolfen, mit oder ohne Besatz . . 
6. Kleider und Kleidungsstücke jeder Art aus 
Sammt, Halbsammt und anderen Seiden- 
und Halbseidenstoffen, mit oder ohne Be 
satz aus anderen Stoffen, sowie jeder Art 
Kleider und Kleidungsstücke, in denen die 
gen. Gewebe den Hauptbe tandtheil bilden . 
7. Jede Art Frauenklcider und Kleidungsstücke, 
ausser den in den P. 4 und 5 genannten 
und ohne den in P. 7 genannten Besatz . 
8. Jede Art Frauenkleider und Kleidungsstücke 
initBänder-, Sammt-, Seidengewebe-, Federn-, 
Pelz- und Spitzenbesatz und Bordüren . . 
li 
Sn 
Zoll 
allge 
meiner 
trags- 
mäsaiger 
Kg. 
Frc. i Cent. 
3 50 
100 
100 
30 
362 - 
Pfd. 
Hubel, Koi>. 
Frc. Cent.! 
Hubel j Kop 
1 ; 1 50 
12 - 
1 i 1 30 
1 1 30 
1 2 — 
1 2 — 
1 
1 2 25 
1 I 3 50
	        
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