4b. Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion 118
Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über sechzehn
Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die
im 8 4 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind
verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle der
Wertkstätte eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an
dem Überarbeit stattfindet. vor Beginn der Überarbeit ein⸗
zutragen ist.
87T. (8 139 der Gewerbeordnung.) Wenn Natur⸗
ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb
einer Werkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen
von den vorstehend vorgesehenen Beschränkungen auf die
Dauer von vier Vochen durch die untere Verwaltungs⸗
behörde, auf längere Zeit durch die höhere Verwaltungs⸗
dee zugelassen werden.
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf
die Arbeiter in einzelnen Werkstätten es erwünscht er—
scheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder
jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch 88 3
und 4 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird,
so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung
dinsichetie der Pausen durch die untere Verwallungs⸗
behörde, im übrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde
gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die
jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden be⸗
schäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht
Pausen von zusammen mindeitens einstündiger Dauer ge⸗
währt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffen⸗
den Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.
8.8. Auf Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber
ausschließlich zu seiner Familie gehörige Arbeiter beschäf—
—9 finden die vorstehenden Bestinimungen keine Anwen⸗
g.
8 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1897
in Kraft.