Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

VI. Arbeitsaufsicht — 88 49 bis 199 
Länder der obersten Landesbehörde zu. Beide können die 
Arbeitsaufsicht dem Arbeitsaufsichtsamt oder einer dem 
Betriebe vorgesetzten Behörde übertragen. 
(3) Die Arbeitsaufsicht über die Betriebe und Ver⸗ 
waltungen der Reichsbank wird von dem Reichsbank⸗ 
direktorum ausgeübt. Die Arbeitsaufsicht über die 
Betriebe und Verwaltungen der Deutschen Reichsbahn⸗ 
Gesellschaft wird von deren Generaldirektor oder den von 
ihm bestimmten Stellen ausgeübt, die Aufsicht über die 
Betriebe und Verwaltungen der übrigen dem allgemeinen 
Verkehr dienenden Eisenbahnen von der zuständigen Auf— 
sichtsbehörde. Dies gilt nicht für offene Verkaufsstellen, 
auch soweit sie dem Eisenbahnbetriebe zuzurechnen sind. 
Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des Reichs⸗ 
ausschusses für Arbeitsschutz im Benehmen mit dem Reichs⸗ 
verkehrsminister bestimmen, wieweit einzelne Anlagen 
und Einrichtungen der besonderen Arbeitsaufsicht nach 
Satz 2 unterliegen. 
(4) Die hiernach für die Arbeitsaufsicht zuständigen 
Stellen treten auch hinsichtlich der in den übrigen Ab— 
schnitten des Arbeitsschutzgesetzes vorgesehenen Aufgaben 
der Arbeitsaufsichtsämter an deren Stelle. Inwieweit 
sie Tätigkeitsberichte zu erstatten haben, bestimmt der 
Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats. 
Anmerkung: 
F 50 des Entwurfs soll ersetzen: 
AgV. 8 13 (S. 36), 
AnaV. 816, 17 (S. 48). 
851 
Verhältnis der Arbeitsaufsicht zu sonstigen 
Stellen 
(1) Die Arbeitsaufsichtsämter und die sonstigen auf 
dem Gebiete des Arbeitsschutzes tätigen Behörden und 
öffentlich⸗rechtlichen Stellen haben sich bei der Erfüllung 
ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Oer Reichs—
	        
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