VI. Arbeitsaufsicht — 88 49 bis 199
Länder der obersten Landesbehörde zu. Beide können die
Arbeitsaufsicht dem Arbeitsaufsichtsamt oder einer dem
Betriebe vorgesetzten Behörde übertragen.
(3) Die Arbeitsaufsicht über die Betriebe und Ver⸗
waltungen der Reichsbank wird von dem Reichsbank⸗
direktorum ausgeübt. Die Arbeitsaufsicht über die
Betriebe und Verwaltungen der Deutschen Reichsbahn⸗
Gesellschaft wird von deren Generaldirektor oder den von
ihm bestimmten Stellen ausgeübt, die Aufsicht über die
Betriebe und Verwaltungen der übrigen dem allgemeinen
Verkehr dienenden Eisenbahnen von der zuständigen Auf—
sichtsbehörde. Dies gilt nicht für offene Verkaufsstellen,
auch soweit sie dem Eisenbahnbetriebe zuzurechnen sind.
Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des Reichs⸗
ausschusses für Arbeitsschutz im Benehmen mit dem Reichs⸗
verkehrsminister bestimmen, wieweit einzelne Anlagen
und Einrichtungen der besonderen Arbeitsaufsicht nach
Satz 2 unterliegen.
(4) Die hiernach für die Arbeitsaufsicht zuständigen
Stellen treten auch hinsichtlich der in den übrigen Ab—
schnitten des Arbeitsschutzgesetzes vorgesehenen Aufgaben
der Arbeitsaufsichtsämter an deren Stelle. Inwieweit
sie Tätigkeitsberichte zu erstatten haben, bestimmt der
Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats.
Anmerkung:
F 50 des Entwurfs soll ersetzen:
AgV. 8 13 (S. 36),
AnaV. 816, 17 (S. 48).
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Verhältnis der Arbeitsaufsicht zu sonstigen
Stellen
(1) Die Arbeitsaufsichtsämter und die sonstigen auf
dem Gebiete des Arbeitsschutzes tätigen Behörden und
öffentlich⸗rechtlichen Stellen haben sich bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Oer Reichs—