Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  91  uff  efe:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

„Diejenigen  Brauer,  welche  ohne  die  Bedingung  der  Nachversteueruilg
  şixirt  sind,  haben  die  Borräthe  von  Bier  und  Würze  beim
Beginnen  der  Fixation  uitb  sobald  sie  aus  dem  Verhältnisse  der
Fixation  ohne  Nachversteuerung  zur  Einzelversteuerung  oder  zur  Vermahlungssteuer ­
  übergehen,  unaufgefordert  vollständig  anzuzeigen  itnb
sich  demnächst  einer'  amtlichen  Aufnahme  dieser  Vorräthe  zu  unterwerfen, ­
  deren  Ergebniß  ails  dem  Fixationsvertrage  unter  ihrer  Mitunterschrift ­
  amtlich  zu  vermerken  ist.  Findet  sich  zur  Zeit  des  Ueberganges
  von  dem  Fixationsverhältniß  ohne  Nachverstcuerung  zur
Einzelversteuernng  oder  Vermahlungssteuer  mehr  Bier  oder  Wiirze,
als  in  der  Fixation  übernommen  war,  vor,  so  muß  für  den  Mehrbefund ­
  die,  von  dem  Hauptamte  nach  Maßgabe  des  durchschnittlichen
Verbrauches  an  Braustoffen  zu  den  Gebränden  während  des  letzten
Fixationsjahres  festzusetzende  Steuer  entrichtet  werden  re.
tl)  Ein  Bundesrathsbeschlnß  vom  29.  Mai  1877 l )  bestimmt,  daß,  wenn
die  Aufhebung  des  Fixationsvertrages  wegen  verzögerter
Zahlung  der  Absindnngsrate  erfolgt,  neben  der  etwa  rückständigen
Steuer  auch  die  für  den  Monat,  in  welchem  der  Vertrag  erlischt,  zu
zahlende  Stenerrate  nachzuzahlen  sei.
e)  Eine  nachträgliche  Ermäßigung  der  Fixations  summe  ist
nach  Bundesrathsbeschlnß  vom  29.  Mai  1677  -)  jedenfalls  dann
unzulässig,  wenn  der  Minderverbrauch  von  Braustoffen  gegen  die
der'  Abfindung  zu  Grunde  gelegte  Menge  ausschließlich  durch  das
Thun  oder  Unterlassen  des  Betriebsinhabers  bez.  dessen  Gewerbegehilfen ­
  oder  durch  Ereignisse,  welche  im  gewöhnlichen  Lauf  der
Dinge  liegen,  herbeigeführt  wurde.
5.  Bezüglich  des  steuerfreien  Haustrunkes  enthält  das  Gesetz  von
1872  in  §  5  einige  früher  nicht  vorhandene  Bestimmungen:
a)  daß  nämlich  jedes  Ablassen  des  Haustrnnkes  an  nicht  zum  Haushalte
gehörige  Personen  gegen  Entgelt  untersagt  ist;
b)  daß  Bierverkäufer  ans  die  Bewilligung  des  freien  Hanstrunkes
keinen  Anspruch  haben,  und
c)  daß  bei  wiederholter  Verletzung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen»)
dem  Schuldigen  diese  Befngniß  nach  bcm  Ermessen  der  Steuerbehörde
auf  bestimmte  Zeit,  oder  fiir  immer  elüzvgen  werden  fituii.
6.  Die  vom  Bundesrathe  zu  §  6  des  Gesetzes  erlassenen  Borschnften  über
die  Rückvergütung  der  Branstener  bei  der  Ausfuhr  von  BlerZ
haben  durch  einen  Bundesrathsbeschlnß  vom  17.  März  1874»)  insofern  eine
Aenderung  erfahren,  als  die  in  den  §§  8  und  9  dieser  Borschnften  angeordnete
Bescheinigung  der  wirklich  erfolgten  Ausfuhr  und  die  Vorführung  des  Bieres
beim  Allsgangsamte  in  den  Fällen  des  §  9  nicht  mehr  erforderlich  ist  unb
daß  die  durch  §  8  Absatz  2  vorgeschriebene  Empfangsbescheinigung,  welche
sich  auch  ans  die  Unverletztheit  des  Verschlusses  zu  erstrecken  hat,  genüge,

»)  §  295  des  Prot..  Preufe.  Zeutralbl.  1877  S.  185  u.  237  u.  271  wegen  Versteuerung
der  Mehrvorröthe  au  Bier  und  Würze  bei  Lösung  des  Fixatiousvertrags.
*)  §  295  des  Prot.
8 )  §  5  Abs.  lu.  2.  ^  .  4  r . ? ,
4 )  Vom  18.  Rov.  1872  abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  1873  S>  106  und  preugilchen
Zentralblatt  1872  423.
->)  8  170  des  Prot.
            
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