240
Gewisse Gesetze sehen jedoch vor oder gestatten die Aufstellung
besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der Mehrleistungen.
So lassen, wie bereits erwähnt, das britische und irische Gesetz
die Gewährung von Mehrleistungen nur aus den während. des
letzten fünfjährigen Zeitraums erzielten Überschüssen zu; sie
geben grundsätzlich nur jenen Versicherten Anspruch auf diese
Leistungen, die mindestens fünf Jahre der Kasse als Mitglieder
angehört und auf diese Weise zur Erzielung der Überschüsse
beigetragen haben. In andern Gesetzen ist für die Erwerbung
eines Anspruchs auf die Mehrleistungen eine Wartezeit, wenn
auch nicht vorgeschrieben, so doch zugelassen. So kann in
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und Luxemburg
durch Satzung bestimmt werden, dass die Mehrleistungen den
Versicherten nur dann zu gewähren sind, wenn sie mindestens
während 6 Monaten einer Kasse als Mitglieder angehört hatten.
ZWEITER TEIL
UMFANG DER MEHRLEISTUNGEN
Die Mehrleistungen können mit Rücksicht auf ihren sozialen
Zweck eine Verlängerung der Zeit des Bezugs der Leistungen,
eine Erhöhung des Krankengelds oder den völligen oder teilweisen
Verzicht auf Wartetage umfassen.
Verlängerung der Bezugsdauer
Eine solche Verlängerung gestattet dem Versicherten, während
einer längeren Frist das Krankengeld zu beziehen. Der Versiche-
rungsträger kann die Bezugszeit bis zur äussersten durch das
Gesetz zugelassenen Grenze ausdehnen. So kann die Bezugsdauer
in Deutschland, Luxemburg und Polen bis zu einem Jahr, in
Österreich bis zu 1% Jahren verlängert werden.
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes
Die Erhöhung des Krankengeldes über den Mindestsatz hinaus
kann für sämtliche Versicherte in Deutschland, Frankreich (Elsass-
Lothringen), Grossbritannien, im Irischen Freistaat, in Lettland,
Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slo-
wenen und in der Tschechoslowakei erfolgen. Anderseits kann eine
solche Erhöhung ausschliesslich oder im besondern Masse die Ver-
sicherten mit Familie betreffen. Dies ist der Fall in Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien, Österreich, Polen
and im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ; sie kann Ver-
sicherten mit niederen Löhnen, wie in Deutschland, Frankreich
“Elsass-Lothringen), Österreich und in der Tschechoslowakei gewährt