Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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Gewisse Gesetze sehen jedoch vor oder gestatten die Aufstellung 
besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der Mehrleistungen. 
So lassen, wie bereits erwähnt, das britische und irische Gesetz 
die Gewährung von Mehrleistungen nur aus den während. des 
letzten fünfjährigen Zeitraums erzielten Überschüssen zu; sie 
geben grundsätzlich nur jenen Versicherten Anspruch auf diese 
Leistungen, die mindestens fünf Jahre der Kasse als Mitglieder 
angehört und auf diese Weise zur Erzielung der Überschüsse 
beigetragen haben. In andern Gesetzen ist für die Erwerbung 
eines Anspruchs auf die Mehrleistungen eine Wartezeit, wenn 
auch nicht vorgeschrieben, so doch zugelassen. So kann in 
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und Luxemburg 
durch Satzung bestimmt werden, dass die Mehrleistungen den 
Versicherten nur dann zu gewähren sind, wenn sie mindestens 
während 6 Monaten einer Kasse als Mitglieder angehört hatten. 
ZWEITER TEIL 
UMFANG DER MEHRLEISTUNGEN 
Die Mehrleistungen können mit Rücksicht auf ihren sozialen 
Zweck eine Verlängerung der Zeit des Bezugs der Leistungen, 
eine Erhöhung des Krankengelds oder den völligen oder teilweisen 
Verzicht auf Wartetage umfassen. 
Verlängerung der Bezugsdauer 
Eine solche Verlängerung gestattet dem Versicherten, während 
einer längeren Frist das Krankengeld zu beziehen. Der Versiche- 
rungsträger kann die Bezugszeit bis zur äussersten durch das 
Gesetz zugelassenen Grenze ausdehnen. So kann die Bezugsdauer 
in Deutschland, Luxemburg und Polen bis zu einem Jahr, in 
Österreich bis zu 1% Jahren verlängert werden. 
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes 
Die Erhöhung des Krankengeldes über den Mindestsatz hinaus 
kann für sämtliche Versicherte in Deutschland, Frankreich (Elsass- 
Lothringen), Grossbritannien, im Irischen Freistaat, in Lettland, 
Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slo- 
wenen und in der Tschechoslowakei erfolgen. Anderseits kann eine 
solche Erhöhung ausschliesslich oder im besondern Masse die Ver- 
sicherten mit Familie betreffen. Dies ist der Fall in Deutschland, 
Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien, Österreich, Polen 
and im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ; sie kann Ver- 
sicherten mit niederen Löhnen, wie in Deutschland, Frankreich 
“Elsass-Lothringen), Österreich und in der Tschechoslowakei gewährt
	        
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