Full text: Umlage-Verfahren oder Kapitalsdeckung

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Und wenn dann überhaupt noch von Nebenpersonen die Rede ist, dann wird 
er auch konftatiren, daß der Geh. Oberregierungsrath Loh mann von der 
Bearbeitung dieser Gesetzgebung nicht vor dem 8. Mai 1882, sondern erst 
gegen Ende des Jahres 1883 zurückgetreten ist. Was aber jenes Räthsel 
nur vergrößern konnte, ist der Umstand, daß das Opfer der besseren Einsicht 
von Seiten der Reichsregierung stattfand, nachdem die eben erhobene Unfall 
statistik des deutschen Reiches einen Ueberblick über die Tragweite des Um 
lageverfahrens gestattete/ 
Wenn wir aber von diesen mehr äußerlichen Dingen absehen, die 
zu den kleinen „Kunstgriffen" gehören, mit denen man im heutigen auf 
geregten Leben seinen Partei st an dp un kt zu rechtfertigen bemüht ist, 
und wenn wir der Sache selbst näher treten, so setzt das Kapitaldeckungs 
verfahren doch vor Allem voraus, daß wir die Mortalitäts 
ziffern genau kennen, nach denen die Deckung einzurichten 
sein würde. 
Nach der neuesten Regierungsvorlage soll der Schadenersatz bestehen 
in einer dem Verletzten vom Beginne der 14. Woche nach Eintritt des 
Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente 
und im Falle der Tödtung für die Wittwe bis zu deren Tode oder 
Wiederverheirathung in einer Rente von 30 pCt. des Arbeitsver 
dienstes und für jedes Hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem 
15. Lebensjahre gleichfalls in einem Prozentsatz des Arbeitsverdienstes als 
Erziehungsgeld. 
Ueber die Lebensdauer der Invaliden der Jndustriearbeit haben wir 
aber bisher keinerlei zuverlässigen Erhebungen gemacht, und es fehlt 
uns an jeder zutreffenden und sicheren Grundlage für die Berechnung der 
selben. Allgemeine Mortalitätstabellen sind allerdings zahlreich genug vor 
handen, nicht aber spezielle Erhebungen über Arbeiterinvaliden, und man 
wird zugeben müssen, daß die allgemeinen Tabellen auf diese letzteren Fälle 
nicht ohne Weiteres anwendbar sind. 
Wer so schwer verletzt ist, daß er ganz oder zum größeren Theile 
arbeitsunfähig ist, wird auch in seiner Lebenskraft und Lebensdauer 
wesentlich beeinträchtigt sein, und man kann positiv behaupten, daß mit 
dem Eintritte eines solchen schweren Unfalles auch die Lebenszeit des 
Invaliden mehr oder weniger verkürzt ist. Welchen Anhalt will man 
aber für die letztere zu Grunde legen? 
Es kommt noch eins hinzu. Die völlige Erwerbsunfähigkeit, die 
man bei Eintritt des Unfalls bei einem Arbeiter konstatirt hatte, kann mit 
der Zeit in eine th eil weise übergehen, und die ursprünglich angenommene, 
th eil weis e Erwerbsunfähigkeit kann im anderen Falle sich verringern 
und herabmindern. Ueber alle diese Dinge sind bisher Erhebungen 
nicht gemacht, und es fehlt für die Berechnung an jeder einigermaßen 
brauchbaren Unterlage.
	        
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