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Wir empfehlen daher als dritten Grundsatz:
3. die gesetzliche Verpflichtung fur alle männlichen und
weiblichen Arbeiter zum Eintritt in die vom Reich
garantierte und verwaltete Altersbank und die Zahlung
eines entsprechenden Beitrags ist das „rechte Mittel",
um auch für niedrig gelohnte Arbeiter eine Alters
rente zu ermöglichen.
4.
Für die Bemessung dieses Beitrags können wir ans der
Gesetzgebung jener Staaten' nur lernen, wie wir es nicht machen sollen,
denn das englische Leibrenten-Gesetz fordert so hohe Einsätze, daß die
Beteiligung für niedrig gelohnte Arbeiter unausführbar wird, während
das große Armengesetz ' auf jeden, selbst den kleinsten Beitrag ver
zichtet und dadurch das Pflichtgefühl jugendlicher Arbeiter,
für ihre Zukunft zu sorgen, sowie ihre Gewöhnung zur
Sparsamkeit schwächt. Das französische und belgische Gesetz nimmt
zwar auf niedrig gelohnte Arbeiter Bedacht, aber der kleinste Beitrag,
welchen diese Arbeiter einzahlen sollen, ist immer noch zu hoch ge
griffen. denn unter 5 Franks wird keine Einzahlung angenommen.
Wir werden diese Fehler vermeiden, wenn wir auch dem niedrig
gelohnten Arbeiter die Beitragszahlung nicht erlassen, aber den Bei
trag so niedrig stellen, daß er von ihm ohne erhebliches Opfer ge
leistet werden kann.
Dieser Beitrag läßt sich nur auf praktischem Wege ermitteln.
Unter den ländlichen Arbeitern erhält in verschiedenen Kreisen unserer
Provinz die Magd, wenn sie bei einem Jnstmann dient, durchschnittlich
30 Mark und wenn sie bei einem Bauer dient, durchschnittlich 45 Mark
Jahreslohn, außerdem freie Kost, ferner Wolle und Leinwand als Be-
kleidungsmaterial, — während der Knecht, welcher bei einem Bauer
dient, neben freier Kost und einigen Zuthaten für die Bekleidung einen
Jahreslohn von 66 bis 72 Mark erhält. Diesen Arbeitern, deren
Jahreslohn, auf den Tag berechnet, nur 8 bis 12 Pfennige und beim
Knecht einige Pfennige inehr beträgt, würde es fühlbar werden, wenn
sie mehr, als einen Pfennig pro Wochentag — Drei Mark pro
Jahr zahlen müßten, andererseits ist dieser Beitrag nicht zu hoch,
denn er wurde in Preußen nach dem Gesetz vom 1. Mai 1851 als
Klassensteuer bis znm Jahre 1874, also 23 Jahre von denselben
Arbeitern erhoben, und soll jetzt für ihr eigenes Interesse verwendet
werden. Die Lohn-Verhältnisse waren vor 33 Jahren im Allgemeinen
ungünstiger, als heute. Wir können daher nicht empfehlen, diesen
Beitrag, welcher in vierteljährlichen Raten mit 75 Pfennigen leichter
zu erheben ist. noch niedriger zu bemessen, zumal er sonst den Zweck
nicht mehr erfüllen könnte: das Fundament der Sclbsthülfe zu
bilden wie wir später nachweisen werden, vielmehr führt der letzt
erwähnte Zweck zu der Frage: ob der Beitrag nicht auf 3»/, oder
4 Mark erhöht werden kann? Wir sind über die niedrigsten Lohn
sätze der ländlichen Arbeiter in den anderen Provinzen und Bundes
staaten nicht hinlänglich informirt, um diese Frage beantworten zu