Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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Wir empfehlen daher als dritten Grundsatz: 
3. die gesetzliche Verpflichtung fur alle männlichen und 
weiblichen Arbeiter zum Eintritt in die vom Reich 
garantierte und verwaltete Altersbank und die Zahlung 
eines entsprechenden Beitrags ist das „rechte Mittel", 
um auch für niedrig gelohnte Arbeiter eine Alters 
rente zu ermöglichen. 
4. 
Für die Bemessung dieses Beitrags können wir ans der 
Gesetzgebung jener Staaten' nur lernen, wie wir es nicht machen sollen, 
denn das englische Leibrenten-Gesetz fordert so hohe Einsätze, daß die 
Beteiligung für niedrig gelohnte Arbeiter unausführbar wird, während 
das große Armengesetz ' auf jeden, selbst den kleinsten Beitrag ver 
zichtet und dadurch das Pflichtgefühl jugendlicher Arbeiter, 
für ihre Zukunft zu sorgen, sowie ihre Gewöhnung zur 
Sparsamkeit schwächt. Das französische und belgische Gesetz nimmt 
zwar auf niedrig gelohnte Arbeiter Bedacht, aber der kleinste Beitrag, 
welchen diese Arbeiter einzahlen sollen, ist immer noch zu hoch ge 
griffen. denn unter 5 Franks wird keine Einzahlung angenommen. 
Wir werden diese Fehler vermeiden, wenn wir auch dem niedrig 
gelohnten Arbeiter die Beitragszahlung nicht erlassen, aber den Bei 
trag so niedrig stellen, daß er von ihm ohne erhebliches Opfer ge 
leistet werden kann. 
Dieser Beitrag läßt sich nur auf praktischem Wege ermitteln. 
Unter den ländlichen Arbeitern erhält in verschiedenen Kreisen unserer 
Provinz die Magd, wenn sie bei einem Jnstmann dient, durchschnittlich 
30 Mark und wenn sie bei einem Bauer dient, durchschnittlich 45 Mark 
Jahreslohn, außerdem freie Kost, ferner Wolle und Leinwand als Be- 
kleidungsmaterial, — während der Knecht, welcher bei einem Bauer 
dient, neben freier Kost und einigen Zuthaten für die Bekleidung einen 
Jahreslohn von 66 bis 72 Mark erhält. Diesen Arbeitern, deren 
Jahreslohn, auf den Tag berechnet, nur 8 bis 12 Pfennige und beim 
Knecht einige Pfennige inehr beträgt, würde es fühlbar werden, wenn 
sie mehr, als einen Pfennig pro Wochentag — Drei Mark pro 
Jahr zahlen müßten, andererseits ist dieser Beitrag nicht zu hoch, 
denn er wurde in Preußen nach dem Gesetz vom 1. Mai 1851 als 
Klassensteuer bis znm Jahre 1874, also 23 Jahre von denselben 
Arbeitern erhoben, und soll jetzt für ihr eigenes Interesse verwendet 
werden. Die Lohn-Verhältnisse waren vor 33 Jahren im Allgemeinen 
ungünstiger, als heute. Wir können daher nicht empfehlen, diesen 
Beitrag, welcher in vierteljährlichen Raten mit 75 Pfennigen leichter 
zu erheben ist. noch niedriger zu bemessen, zumal er sonst den Zweck 
nicht mehr erfüllen könnte: das Fundament der Sclbsthülfe zu 
bilden wie wir später nachweisen werden, vielmehr führt der letzt 
erwähnte Zweck zu der Frage: ob der Beitrag nicht auf 3»/, oder 
4 Mark erhöht werden kann? Wir sind über die niedrigsten Lohn 
sätze der ländlichen Arbeiter in den anderen Provinzen und Bundes 
staaten nicht hinlänglich informirt, um diese Frage beantworten zu
	        
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