Full text : Schutz dem Arbeiter!

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irische  Beleuchtung  die  Versuchung  zur  Einführung  von  Nachtschichten
zum  Zwecke  besserer  Ausnutzung  des  Anlage-Capitals  erhöht.  Wie
!chr  auch  hier  der  Eigennutz  das  Urtheil  trüben  kann,  beweist  z.  B.  die
Eingabe  des  „Pfälzischen  Gewerbevereins-Verbandes"  in  Kaiierslautern
  an  den  Reichstag  (1887),  in  welcher  sogar  „die  Beschäftigung
don  Frauen  zur  Nachtzeit  in  manchen  Betrieben,  so  der  Textilbranche
(?!)",  als  unentbehrlich  hingestellt  wurde.
Ein  allgemeines  Verb  ot  der  Nachtarbeit  hat  nur  die  Schweiz
ausgesprochen.
Art.  13.  Nachtarbeit,  d.  h  die  Arbeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  sechs  Uhr
bezw.  fünf  Uhr  Morgens  (Art.  11),  ist  bloß  ausnahmsweise  zulässig  und  es  können
Arbeiier  nur  mit  ihrer  Zustimmung  dazu  verwendet  werden.  In  jedem  Falle,  wo  es
sich  nicht  um  dringende,  nur  einmalige  Nachtarbeit  erheischende  Reparaturen  handelt,  ist
die  amtliche  Bewilligung  einzuholen,  welche,  wenn  die  Nachtarbeit  länger  als  zwei  Wochen
dauern  soll,  nur  von  der  Cantonsregierung  ertheilt  werden  kann.
Bei  Fabricationszweigen,  die  ihrer  Natur  nach  einen  ununterbrochenen  Beirieb ­
  erfordern,  kann  regelmäßige  Nachtarbeit  stattfinden.
Unternehmungen,  welche  diese  Bestimmung  für  sich  beanspruchen,  haben  sich  Lei  dem
^Undesrath  über  die  Nothwendigkeit  ununterbrochenen  Betriebs  auszuweisen  und
"nt  ihrer  Eingabe  gleichzeitig  ein  Reglement  vorzulegen,  aus  welchem  die  Arbeitsordnung ­
  und  die  auf  die  Arbeiter  entfallende  Arbeitszeit,  welche  unter  keinen  Umwänden ­
  für  den  Einzelnen  11  Stunden  während  24  Stunden  überschreiten  darf,
^sichtlich  ist.
Die  Bewilligung  kann  bei  veränderten  Verhältnissen  der  Fabrication  zurückgezogen
oder  abgeändert  werden.
Wie  Gewerberath  Schuler  auf  dem  hygienische«  Congreß  in  Wien
^richten  konnte,  hat  sich  das  Verbot  durchaus  bewährt.  Nicht  bloß  der
Arbeiter,  sondern  auch  „der  Arbeitgeber  şindet  in  der  Regel  die  Arbeits-Pistung
  bei  Nacht  nach  Quantität  und  Qualität  geringer,  die  Zahl  der  Unfälle ­
  wie  der  Maschinenbeschädignngen  größer,  Trunkenheit  und  unsittliches
Benehmen  häufiger,  so  daß  wir  in  der  Schweiz  durchaus  auf  keinen
Widerstand  gegen  das  Verbot  der  Nachtarbeit  stießen,  selbst  bei  deni
 e nigen  Industriezweigen,  die  in  unsern  Nachbarländern  Nachtarbeit  für
Unentbehrlich  halten.  Wo  noch  Klagen  laut  wurden,  handelte  es  sich
înst  ausschließlich  um  Fabriken,  deren  Maschinerieen,  namentlich  Vorbe-^itungsmaschinen,
  unvollständig  waren,  und  die  den  Mangel  statt  durch
Ergänzung  des  Materials  durch  Beschäftigung  ihrer  Arbeiter  bei  Nacht
Auszugleichen  suchten."
Sowohl  der  Antrag  Auer  und  Genossen  wie  auch  der  Antrag  v
Lieber-Hitze  forderten  ein  Verbot  der  Nachtarbeit,  letzterer  durch
bie  Bestimmung,  daß  die  lelfstündige)  Arbeitszeit  zwischen  ö 1 ^  Uhr  Morins ­
  und  8'/,  Uhr  Abends  —  Ausnahmen  vorbehalten  —  liegen  sott,
soweit  Nachtarbeit  nothwendig  ist,  muß  für  richtige  Lage  und  regelmäßigen ­
  Wechsel  der  Tag-  und  Nacht-Schicht  gesorgt  werden.
            
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