Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

den Rentenbriefen und der eventuellen Barzahlung, ihre Deckung 
finden, da in dieser Weise das Grundbuch geordnet werden 
kann. 
Der Rentengutsnehmer muss mit den erforderlichen land 
wirtschaftlichen Kenntnissen ausgerüstet sein; und ist es er 
wünscht, sogar nothwendig, dass er auch etwas Vermögen zur 
ersten Einrichtung, Errichtung der Gebäude, Beschaffung des In 
ventars und Deckung der Betriebsauslagen besitze. Gänzlich un 
bemittelte Leute sind keine geeigneten Käufer. 
Die Ausdehnung der Rentengüter gesetzlich zu bestimmen, 
ist unmöglich; denn hiefür kann eine allgemeine Regel nicht 
angewendet werden. Dieselbe ist nach der Beschaffenheit des 
Bodens, seinen mechanischen und chemischen Eigenschaften, so 
wie je nach den einzelnen Gegenden in verschiedener Weise 
festzusetzen. Mit der Rentengutspolitik muss aber nicht nur die 
Wichtigkeit der kleinen, sondern auch der mittleren Grund 
besitze in der Zergliederung des Grundbesitzsystems gesichert 
werden. Die Errichtung von Rentengütern mit einem den regel 
mässigen übersteigenden Ausmasse ist auch dann zulässig, wenn 
dies im wirtschaftlichen Interesse des zu zertheilenden Grund 
stückes als erwün'scht erscheint, was dann der Fall sein wird, 
wenn sich auf einer Parzelle ein Gebäude befindet; denn bei 
Zertheilung des Gutes auf lauter kleine Parzellen könnte der 
Besitzer sein Wohnhaus, seinen Meierhof nicht verwerthen. — 
Bei Ansiedelungen ist es besonders erwünscht, dass Grundbe 
sitze von verschiedener Grösse gebildet werden; denn es ist 
nicht vortheilhaft, wenn sämmtliche Rentengutsbesitzer bezüglich 
Bildung und. wirtschaftlicher Vorgesührittenheit auf beinahe ganz 
gleichem Niveau stehen. Das kommunale Leben gewinnt nur 
durch die Verschiedenheit der Elemente und ist es sehr vor 
theilhaft und nothwendig, dass es auch über 1 besser situirte und 
gebildetere Mitglieder verfüge. 
Im Interesse der Sicherung des dauernden Bestehens der 
Rentengüter ist es unbedingt nothwendig, dass solche Institute 
vorgesehen werden, welche einer ordnungswidrigen wirtschaft 
lichen Gebahrung auf den Besitzen Vorbeugen und verhindern, 
dass die Güter in ungeeignete Hände gelangen, bei vorübergehen 
den Wirtschaftsstörungen zerstückelt und t.heilweise veräussert 
oder in Erbfällen unökonomisch zertheilt werden. Besonders im 
Interesse der Sicherung der Zwecke der staatlichen Colonisirung 
muss solchen Eventualitäten vorgebeugt werden. Eben deshalb 
kann von einer gewissen Beschränkung der Verfügungsfreiheit 
des Rentengutbesitzers nicht Abstand genommen werden, wenn-
	        
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