den Rentenbriefen und der eventuellen Barzahlung, ihre Deckung
finden, da in dieser Weise das Grundbuch geordnet werden
kann.
Der Rentengutsnehmer muss mit den erforderlichen land
wirtschaftlichen Kenntnissen ausgerüstet sein; und ist es er
wünscht, sogar nothwendig, dass er auch etwas Vermögen zur
ersten Einrichtung, Errichtung der Gebäude, Beschaffung des In
ventars und Deckung der Betriebsauslagen besitze. Gänzlich un
bemittelte Leute sind keine geeigneten Käufer.
Die Ausdehnung der Rentengüter gesetzlich zu bestimmen,
ist unmöglich; denn hiefür kann eine allgemeine Regel nicht
angewendet werden. Dieselbe ist nach der Beschaffenheit des
Bodens, seinen mechanischen und chemischen Eigenschaften, so
wie je nach den einzelnen Gegenden in verschiedener Weise
festzusetzen. Mit der Rentengutspolitik muss aber nicht nur die
Wichtigkeit der kleinen, sondern auch der mittleren Grund
besitze in der Zergliederung des Grundbesitzsystems gesichert
werden. Die Errichtung von Rentengütern mit einem den regel
mässigen übersteigenden Ausmasse ist auch dann zulässig, wenn
dies im wirtschaftlichen Interesse des zu zertheilenden Grund
stückes als erwün'scht erscheint, was dann der Fall sein wird,
wenn sich auf einer Parzelle ein Gebäude befindet; denn bei
Zertheilung des Gutes auf lauter kleine Parzellen könnte der
Besitzer sein Wohnhaus, seinen Meierhof nicht verwerthen. —
Bei Ansiedelungen ist es besonders erwünscht, dass Grundbe
sitze von verschiedener Grösse gebildet werden; denn es ist
nicht vortheilhaft, wenn sämmtliche Rentengutsbesitzer bezüglich
Bildung und. wirtschaftlicher Vorgesührittenheit auf beinahe ganz
gleichem Niveau stehen. Das kommunale Leben gewinnt nur
durch die Verschiedenheit der Elemente und ist es sehr vor
theilhaft und nothwendig, dass es auch über 1 besser situirte und
gebildetere Mitglieder verfüge.
Im Interesse der Sicherung des dauernden Bestehens der
Rentengüter ist es unbedingt nothwendig, dass solche Institute
vorgesehen werden, welche einer ordnungswidrigen wirtschaft
lichen Gebahrung auf den Besitzen Vorbeugen und verhindern,
dass die Güter in ungeeignete Hände gelangen, bei vorübergehen
den Wirtschaftsstörungen zerstückelt und t.heilweise veräussert
oder in Erbfällen unökonomisch zertheilt werden. Besonders im
Interesse der Sicherung der Zwecke der staatlichen Colonisirung
muss solchen Eventualitäten vorgebeugt werden. Eben deshalb
kann von einer gewissen Beschränkung der Verfügungsfreiheit
des Rentengutbesitzers nicht Abstand genommen werden, wenn-