Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

388

III.  Buch.  Die  Vertheilung  der  Güter.

vervollkommnen.  War  der  herangereifte  Mann  im  stände,  die  geforderten
Gebühren  zu  zahlen  und  das  vorgeschriebene  Meisterstück  anzufertigen,  so
wurde  er  selbst  Meister  und  sah  sich  dann  in  dieser  Stellung  auch  seinerseits
an  die  Regeln,  unter  deren  Einfluß  er  allmählich  emporgestiegen  war,  gebunden.
Weiter  bestand  in  der  Innung  ein  zuständiges  Schiedsgericht  zur  Entscheidung
aller  Streitigkeiten,  die  zwischen  Meistern  und  Arbeitern  entstehen  konnten.
Häufig  verhinderte  auch  die  Zunft  das  Reichwerden  der  Meister,  indem  sie
die  Zahl  der  Gesellen  und  Lehrlinge,  welche  ein  Meister  gleichzeitig  beschäftigen
durfte,  genau  bestimmte.  Auf  diese  Weise  bildeten  die  Meister  eine  ziemlich
zahlreiche  Klasse 1 .  Sie  unterlagen  einer  strengen,  seitens  der  Innung  und
der  Stadtbehörde  geübten  Beaufsichtigung  hinsichtlich  der  Qualität  und  des
Maßes  der  von  ihnen  verkauften  Gegenstände,  und  gegen  alle  Arten  von
Uebervortheilungen  waren  strenge  Strafen  verhängt.  Zugleich  übte  die  Genossenschaft ­
  eine  sehr  heilsame  Wirksamkeit  als  Hilfs-  und  Darlehenskasse,
indem  sie  zu  solchen  Zwecken  einen  Fonds  besaß  oder  von  den  Mitgliedern
Beiträge  einhob,  die  zur  Unterstützung  alter  oder  kranker  Mitglieder  und  von
Wittwen  und  Waisen  verwendet  wurden.  Endlich  übten  auch  die  den  Meistersöhnen
  hinsichtlich  des  Eintritts  in  die  Zunft  gewährten  Vergünstigungen  und
die  den  Wittwen  eingeräumte  Befugniß,  das  Geschäft  des  Gatte»  fortzuführen,
einen  Vortheilhaften  Einfluß  auf  die  Festigung  der  Familienbande.
So  war  die  Verfassung  der  Gilden  in  den  Zeiten  beschaffen,  während
welcher  sie  auf  dem  Höhepunkte  ihrer  Entwicklung  standen.  Doch  darf  darüber
nicht  vergessen  werden,  daß  auch  während  dieser  Periode  viele  Mißbräuche
vorkamen  und  heftige  Streitigkeiten  zwischen  Meistern  und  Gesellen,  ja  sogar
Strikes,  nicht  zu  den  Seltenheiten  gehörten.
Eine  namhafte  Abweichung  von  dieser  Verfassung  hatten  hauptsächlich
nur  die  Zünfte  einiger  italienischen  und  südfranzösischen  Städte  des  Mittelalters ­
  aufzuweisen.  In  diesen  Städten  konnte  nämlich  ein  jeder  das  ihm
zusagende  Gewerbe  ausüben,  ohne  eine  bestimmte  Lehrzeit  nachweisen,  ein
Meisterstück  anfertigen  und  einer  Gilde  beitreten  zu  müssen.  Es  genügte,
daß  der  Betreffende  die  von  der  Municipalbehörde  aufgestellten  Regeln  beobachtete. ­
  Aber  nichtsdestoweniger  bestanden  auch  in  diesen  Städten  Innungen
und  Zünfte,  die  theilweise  —  man  denke  nur  an  die  dazumal  in  Florenz
bestehenden  Corporationen  dieser  Art  —  die  größte  Lebenskraft  und  eine

'  Diese  socialistisch  angehauchte  Maßregel  war  ungerecht,  da  es  nach  der  Ordnung
der  Natur  ganz  berechtigt  ist,  daß  der  fleißige,  besonders  intelligente  und  sparsame
Meister  mehr  Zuspruch  hat  und  zahlreichere  Gehilfen  beschäftigt.  Anderswo  wurde
freilich  der  Zutritt  der  Gehilfen  zur  Selbständigkeit  mehr  und  mehr  erschwert,  damit
möglichst  viele  Meister  recht  viele  Gesellen,  und  zwar,  wenn  thunlich,  ein  jeder  wieder
eine  möglichst  gleiche  Anzahl,  halten  konnten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.