Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Verkeilung  der  Güter.

Welche  Resultate  hat  nun  die  Gesetzgebung  des  Deutschen  Reiches  in
Sachen  des  Jnnungswesens  im  großen  und  ganzen  gehabt?  Verhältnißmäßig
  nur  unbedeutende.  Freilich  kann  darüber  bei  dem  theilweise  herrschenden ­
  Mangel  an  ausgiebigen  statistischen  Daten  ein  abschließendes  Urtheil  noch
iminer  nicht  gefällt  werden.  In  Bezug  auf  Preußen  lassen  sich  indessen  aus
manchen  Ziffern  ganz  lehrreiche  Schlüsse  ziehen  K  Es  gab  daselbst  am  1.  December ­
  1892  7925  Innungen  mit  221  537  Mitgliedern,  und  die  Zahl  derselben ­
  war  in  den  östlichen  Provinzen  weit  stärker  als  in  den  westlichen,  als
namentlich  in  Rheinland-Westfalen  und  Hessen-Nassau.  Auch  vermindert  sich
die  Zunahmezahl  der  Innungen  gegen  die  Vorjahre  seit  1888  fortschreitend.
Vor  allem  aber  verdient  erwähnt  zu  werden,  daß  am  1.  December  1892  die
Zahl  der  Mitglieder  seit  den  letzten  zwei  Jahren  um  4712  und  diejenige
der  von  den  Jnnungsmeistern  gehaltenen  Lehrlinge  um  3351  zurückgegangen
war.  Jnnungsausschüsse  hatten  sich  am  1.  December  1892  erst  156  gebildet, ­
  und  Jnnungsverbände  nach  Gewerbszweigen  gab  es  zur  selben  Zeit
sogar  nur  27,  von  welchen  19  ihren  Sitz  in  Berlin  hatten.  Auch  das  den
Innungen  gewährte  Recht,  die  der  Innung  nicht  angehörenden  Gewerbsgenossen
  zur  Deckung  der  aus  den  erwähnten  Veranstaltungen  erwachsenden
Kosten  heranzuziehen,  ist  bis  jetzt  nur  in  wenigen  Fällen  zur  Anwendung
gelangt.  Bis  zu  dem  wiederholt  genannten  Zeitpunkte  waren  nur  136  Innungen ­
  um  die  Verleihung  dieser  Befugniß  eingekommen  und  wurden  nicht
mehr  als  68  von  diesen  Gesuchen  genehmigt  2.
Wenn  man  nun  etwa  meinen  wollte,  daß  der  Mangel  des  Beitrittszwanges ­
  dem  deutschen  Jnnungswesen  der  Jetztzeit  verhängnißvoll  sei,  so  muß
auf  das  Beispiel  Oesterreichs  hingewiesen  werden,  wo  die  Genossenschaften
des  Kleingewerbes  trotz  ihres  obligatorischen  Charakters  bisher  sehr  wenig
Hervorragendes  geleistet  haben.  In  diesem  Staate  wurde  durch  das  Patent
vom  20.  December  1859  die  Gewerbefreiheit,  welche  den  Innungen  nur  mehr
eine  Scheinexistenz  beließ,  eingeführt.  Das  hatte  nun  aber  die  unerfreulichsten
Folgen  für  das  Handwerk,  und  daher  wurde  denn  das  Gesetz  vom  15.  März
1883  erlassen.  Dasselbe  führte  für  die  nicht  fabrikmäßig  betriebenen  Gewerbe ­
  Zwangsgenossenschaften  ein,  welchen  ungefähr  dieselben  Aufgaben  wie
den  deutschen  Innungen  zugewiesen  sind.  Als  etwas  dem  österreichischen  Ge-1

  Nach  den  Angaben  eines  Aufsatzes  von  Thilo  Hample:  Die  Jnnungsentwicklung
  in  Preußen,  in  Schmollers  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  u.  s.  w.  Leipzig
1894,  1.  Heft.
"  Ueber  die  Entwicklung  des  deutschen  Jnnungswesens  vgl.  auch  die  mit  der  vollen
Objektivität  eines  den  deutschen  Parteikämpfen  fernstehenden  Gelehrten  geschriebene  Abhandlung ­
  von  Victor  Brants:  Le  régime  des  corporations  dans  l’Allemagne
contemporaine.  Bruxelles  1892.
            
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