10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 419
13 Wochen gewährt wird. Die Krankenkaffen beider Art, die Bezirkskaffen
sowohl als die genoffenschaftlichen Kaffen, werden durch aus Vertretern der
Unternehmer und der Arbeiter nach einem angemessenen Verhältniß zusammen
gesetzte Organe verwaltet. Uebrigens bestehen außerdem auch in Oesterreich
freie Hilfskassen, denen die Arbeiter beitreten können, wenn diese Kaffen
ihren Mitgliedern ein bestimmtes Maß von Leistungen gewähren.
Was sodann die Unfallversicherung anlangt, so ist dieselbe in
Deutschland durch das Gesetz vom 16. Juli 1884 obligatorisch gemacht
und organisirt worden. Es muffen daselbst alle weniger als 2000 Mark
^ohneinkommen beziehenden Arbeiter und Angestellten der Fabriken, Berg
werke und überhaupt aller Unternehmungen, deren Betrieb eine ernstliche Unfalls
gefahr mit sich bringt, weil dabei Dampfmaschinen oder andere Motoren von
besonderer Jntensivität der Krastwirkung u. s. w. zur Verwendung gelangen,
gegen die Folgen der dortigen Betriebsunfälle versichert werden. Die Grenze
ziehen, bei welcher die Gefahr eine so ernstliche wird, daß die Zwangs-
bersicherung gerechtfertigt erscheint, ist natürlich nicht leicht, und nach Lage
ber Verhältnisse wird sich dieselbe bisweilen ändern. Deshalb ist denn der
Ņundesrath mit der Vollmacht ausgestattet, die Versicherungspflicht auf einzelne
>m Gesetze nicht aufgezählte Betriebe auszudehnen, und er hat von dieser
^bfugniß bereits Gebrauch gemacht. So wurden erst wieder durch Verord
nung vom 1. März 1894 die Arbeiter der textilen Hausindustrie der Ver-
şicherungspflicht unterworfen. Für die verschiedenen großen Jndustriebranchen
bestehen gesonderte Berufsgenossenschaften, die sich über das ganze Reich er
wecken, mindestens 5000 Arbeiter zählen müssen und sämtliche Unternehmer
ber betreffenden Gruppe umfaffen. Diese Versicherungsverbände beschließen
ììber ihre Statuten, die vom Reichsversicherungsamt bestätigt werden müssen,
ernennen ihren Vorstand und bestimmen die Höhe der zur Deckung der Ver
sicherungskosten erforderlichen, von den Unternehmern allein aufzubringenden
eträge. Der Unternehmer muß die in seinem Etablissement vorkommenden
Anfalle declariren. Die durch den Vorstand des Verbandes oder durch Sach-
berständige festgesetzte Entschädigung der Verletzten und entweder dauernd
urbeitsunfähig Gewordenen oder an ihrer Arbeitsfähigkeit Geschädigten wird
! n Form einer Rente ausbezahlt. Auch können die Betreffenden gegen eine
solche Entscheidung bei dem Reichsversicherungsamte oder bei einem Schieds-
llerichte Berufung einlegen. Was die Höhe der Entschädigung anlangt, so
onn dieselbe höchstens zwei Drittel desjenigen Lohnes, den der Verletzte im
ause des dem Unfall vorangegangenen Jahres verdient hat, betragen. Der
^ittwe eines Getödteten kommt eine Rente im Betrage von 20 °/ 0 dieses Lohnes
ş"' solange sie sich nicht wieder verheiratet, jedem Kinde unter 15 Jahren eine
solche von 15 °/ 0 . Doch dürfen sämtliche den Hinterbliebenen zu zahlenden
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