Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

WW»

3.  Kap.  Die  verschiedenen  Arten  der  öffentlichen  Einkünfte.

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spüren,  sich  dem  Staatsdienste  zuzuwenden;  und  endlich  3.,  daß  sich  die  in
diesem  Dienste  Angestellten  infolge  mangelnden  persönlichen  Interesses  am  Ergebniß ­
  der  Unternehmungen  weniger  bemühten,  die  Production  auf  die  volle
Höhe  der  Ertragsfähigkeit  zu  bringen.
Im  allgemeinen  kann  man  nun  allerdings,  ohne  Bezugnahme  auf  bestimmte ­
  Staaten,  die  Berechtigung  dieser  Einwürfe,  soweit  vom  Staate  selbst
betriebene  Unternehmungen  in  Frage  kommen,  nicht  in  Abrede  stellen;  soweit
sie  sich  aber  gegen  das  vom  Staate  in  Gestalt  von  Renten  bezogene  Einkommen ­
  richten,  sind  sie  weit  weniger  begründet.  Wie  könnte  man  etwas
dagegen  einwenden,  daß  die  Regierungen  beträchtliche  Einkünfte  beziehen  in
Gestalt  von  Pachtzinsen  und  Hausmiethen,  von  Renten  aus  dem  Bergregal
und  von  solchen,  welche  gewiffe  Gesellschaften  unter  irgend  einem  Titel  als
Entgelt  für  die  Erlaubniß  zum  Eisenbahn-,  Kanal-,  Bankbetrieb  u.  s.  w.
zu  zahlen  haben?  Wer  wollte  bestreiten,  daß  beim  Vorhandensein  bedeutender
derartiger  Einkünfte  die  Steuern  eine  entsprechend  geringere  Höhe  erreichen  und
sich  demnach  auch  die  mit  der  Steuerzahlung  verbundenen  Härten  und  Widerwärtigkeiten ­
  in  gleichem  Maße  vermindern?
Etwas  ganz  anderes  ist  es  hingegen  mit  dem  unmittelbaren  Betrieb  industrieller ­
  und  anderer  Unternehmungen  durch  den  Staat.  Derselbe  ist  in  der
Regel  nicht  zu  billigen.  In  einzelnen  Fällen  werden  jedoch  die  durch  den
Staatsbetrieb  zu  fürchtenden  Nachtheile  durch  andere  Umstände  überwogen,
und  zwar  hauptsächlich  dann,  wenn  der  Ertrag  der  betreffenden  Unternehmungen
allerdings  verhültnißmäßig  nicht  bedeutend,  der  daraus  erwachsende  öffentliche
Nutzen  hingegen  für  das  gesamte  Land  oder  einen  Theil  desselben  von  hoher
Dichtigkeit  ist.  So  empfiehlt  es  sich  z.  B.  oftmals,  daß  die  Staatsregierungen
oder  die  autonomen  Verwaltungen  der  Provinzen,  Gemeinden  u.  s.  w.  die  Erbauung ­
  von  Leuchtthürmen  und  Häfen,  die  Ausführung  von  Flußregulirungen,
ben  Forstbetrieb  und  die  Anpflanzung  die  Fruchtbarkeit  begünstigender  Wälder,
bie  Errichtung  landwirtschaftlicher  Musterwirtschaften,  die  Austrocknung  von
sümpfen  und  andere  gemeinnützige  Veranstaltungen  dieser  Art  übernehmen
und  die  betreffenden  Institutionen  und  Unternehmungen  auch  selbst  verwalten. ­
  Der  von  denselben  zu  erwartende  Gewinn  ist  zwar  sehr  groß,  aber
Kl  fernliegend  und  mittelbar,  als  daß  nicht  die  Thätigkeit  öffentlicher  Gewalten
au  die  Stelle  privater  Thätigkeit  treten  müßte,  wenn  es  sich  darum  handelt,
solche  gemeinnützige  Schöpfungen  ins  Leben  zu  rufen.
Dagegen  ist  das  Bestehen  eines  im  Besitze  von  Gesellschaften  oder  Einzelnen
befindlichen  Monopols  kein  Grund,  welcher  gegen  die  Bedenken  in  betreff
ber  geschäftlichen  Unternehmungen  des  Staates  mit  Erfolg  geltend  gemacht
werden  könnte.  Wir  haben  bereits  gesehen  (II.  Buch,  4.  Kapitel;  III.  Buch,
8.  Kapitel),  daß  es  allerdings  die  Aufgabe  der  Staatsregierung  ist,  den  Miß-
            
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