Full text: Der Abschluß eines neuen Handelsvertrags zwischen Frankreich und dem Zollverein beleuchtet vom Standpunkte des Droguenhandels

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Spinnerei, Weberei, Druckerei und im Maschinenbau entwickelt ist, minder 
stark im Zollvereine empfunden werden, so ist es nothwendig, daß dem Elsaß 
und dem gewerbthätigen Theile Lothringens der bisherige Absatz nach Frank 
reich nicht durch hohe Tarife der neuen Zollgrenze verschlossen werde. Eine 
Reform des französischen Tarifs in freihändlerischem Sinne erscheint daher nicht 
blos als eine wirthschaftliche, sondern im Hinblick auf die beabsichtigte Einreihung 
des Elsaß und Deutschlothringens sogar als eine politische Nothwendigkeit. 
Mit um so größerer Befriedigung hat die unterzeichnete Firma von jenen 
Erklärungen der Handelskammern und sonstigen Corporationen Act genommen, 
als wir bereits in den Jahren 1862 und 1863, und zwar damals, als der 
Handelsvertrag erst im Entwürfe vorlag, auf die ungünstige Stellung auf 
merksam gemacht haben, welche dem deutschen Handel zugewiesen werden sollte. 
Wie bereits ermähnt, halten wir den gegenwärtigen Zeitpunkt für den geeig 
netsten, um die deutschen Handelsinteressen so kräftig als möglich zu wahren, 
und gestatten wir uns in Folgendem die Hauptpunkte zusammenzufassen, in 
denen für die Artikel, welche unsere Firma vertritt, vollberechtigte Wünsche 
ihrer reformatorischen Erledigung harren. 
Wenn wir uns hierbei nur auf d i e ch e m i s ch e n P r o d u c t e, Farben 
und Droguen, einschließlich insbesondere auch der ä t h e r i s ch e n O e l e, be 
schränken, so geschieht dies, abgesehen von der eingehenden Kenntniß mit der fran 
zösischen Zollbehandlung dieser Artikel, vorzugsweise deshalb, weil über die Wünsche 
und Anträge anderer Industrie- wie Handelsbranchen Eingaben der Betheiligten 
an die betreffenden Behörden theils eingegangen, theils in Vorbereitung find. 
I. 
Der Zollvereinstarif faßt (zumal nach den erst in vorigem Jahre von Bun 
desrath und Zollparlament beschlossenen Redactionen) in Pos. 5 die Dro 
guerie-, Apotheker- und Farbwaaren in eine Kategorie zusammen und ist, 
nachdem vor allen Dingen die Rohstoffe von jedem Zolle befreit sind, für die 
Droguerie-, Apotheker- und Farbwaaren zum Medicinal- und Gewerbsgebrauche 
bis auf eine kleine Anzahl im Texte des Tarifs namentlich angegebener Artikel, 
die mit geringen Zöllen belastet geblieben sind, die völlige Zollfreiheit aus 
gesprochen worden. An Deutlichkeit und Einfachheit läßt diese Be 
stimmung nichts zu wünschen übrig, da sofort schon aus dem Tarife und in 
etwaigen Zweifelsfällen aus dem amtlichen Waarenverzeichnisse die Höhe der 
Besteuerung für jeden Artikel zu ersehen ist, da ferner die Verzollung in der 
am leichtesten zu ermittelnden Weise, nach dem Gewichte, erfolgt, und da 
endlich bei dem gänzlichen Fehlen von Differentialzöllen der Tarif ein genereller 
ist und der Ursprung der Waaren auf die Höhe der Verzollung keinerlei Einstuß 
ausübt, wonach also jeder Straßenzwang mit Hinweisung auf einige wenige 
besondere Zollämter, sowie die Forderung umständlicher UrsprungScertificate 
von selbst ausgeschlossen ist. 
Im directesten Gegensatze zu dieser in der That musterhaften Einfachheit
	        
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