Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Einleitung  zum  zweiten  Theile.

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Ich  war  also  bestrebt  alles,  was  sich  auf  dem  Gebiete  der
Gesetzgebung  über  Handwerk  und  Gildewesen  bezieht,  aufzunehmen.
Unberücksichtigt  mussten  aber  Handel  und  Hrauereiwesen  bleiben.
Ihe  Herstellung  von  Bier  und  Meth  war  geraume  Zeit  ein  Privilegium ­
  aller  Bürger*  und  nahm  somit  eine  exceptionelle  Stellung
indem  sie  eben  in  der  uns  interessirenden  Epoche  keineswegs
ausschliessliche  Recht  eines  Amtes  oder  einer  bestimmten
Genossenschaft  bildete.  Erst  1671,  nach  Organisation  der  Brauerei-^ouipagnie,
  lässt  sich  in  diesem  Sinne  von  einem  Gewerbe  der
Brauerei  reden.  Hinsichtlich  der  Gilden  wäre  noch  zu  bemerken,
^ass  die  verschiedenen  Vicareienstiftungen,  resp.  Bestätigungen
^^«■selben  (der  Schmiede  v.  J.  1440,  der  Bierträger  v.  J.  1473  und
*506,  der  Losträger  v.  J.  1460  und  1464  und  der  Schwarzen  Häupter
J-  1487  und  1513),  die  als  Fixirungen  von  Geschäftsvorgängen
ausserhalb  des  Rahmens  unserer  Aufgabe  stehend  zu  bezeichnen
und  eigentlich  mehr  dem  Liv-,  Est-  und  Curländischen  Urkunden-^Uche
  zufallen,  keine  Aufnahme  haben  finden  können.
\\'as  nun  die  Methode  der  Edition  betrifft,  so  muss  bemerkt
''’erden,  dass  auch  ich  gleich  den  Editoren  der  meisten  Quellen-[^'*I>likationen
  zur  livländischen  (beschichte  als  Norm  die  bei  der
Verausgabe  der  Hanserecesse  beobachteten  Grundsätze  im  Auge
^^halten  habe.  Vor  allen  Dingen  machte  ich  mir  zur  Aufgabe
'e  niöglichst  treue  Wiedergabe  der  \  orlagen.  Gewisse  Abstellungen ­
  von  den  Originalen  erforderten  selbstverständlich  die
'^aassgebenden  Prnicipien  der  Herausgabe:  Alle  Wörter  am  Anfänge,
einem  Punkte,  die  Namen  und  die  von  Namen  abgeleiteten
^jektiva  sind  gross  gedruckt  worden,  d.  h.  sie  haben  grosse
j.  ''^augsbuchstaben  erhalten.  Da  von  der  Einführung  einer  einheittien
  Orthographie  Abstand  genommen  werden  musste,  so  ist  auch
Grucke  die  Schreibweise  der  Schriftstücke  bis  zum  Ende  des
■  Jahrhunderts  vollständig  genau  wiedergegeben,  jedoch  mit  der
^  '^snahme,  dass  das  vokale  v  eine  Verwandlung  in  u  erfahren  hat,
^  dass  für  i,  wo  es  erforderlich  war,  das  j  gesetzt  ist.  Die
von  Konsonanten  und  das  nicht  selten  auftretende
^'^tinungs.h,  wie  noch  einige  andere,  von  manchen  Editoren  als
beseitigende  Inkonsequenzen  bezeichneten  Eigenthümlichkeiten
^^talterlicher  Schreibweise  sind  beibehalten  worden.  Nicht  angeeiner

  Reihe  von  Nachrichten  aus  den  Jahren
'541  erfahren  wir,  dass  man  den  Handwerkern
^•'holt  entziehen  wollte.  Vergl.  oben  S.  9  und  10.

1427,  1428,  1468,  1502—1503,
das  Recht  des  Bierbrauens

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