Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Hutmacher.

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52.  Sollte  ein  Jung  aus  der  Lehre  laufen  und  in  14  1  agen  nicht
^iederkehren,  sondern  länger  ausbleiben  und  dann  erst  wieder-^Ornmen,
  so  soll  er  aufs  neue  lernen;  kehret  er  aber  nicht  innerhalb
  Tagen  wieder  zu  seinen  Meister,  alsdann  mag  er  ohne
^Geling  ferner  auslernen.

Vo7i  Wittwen.
53-  Eine  Wittwe  mag  das  Trauerjahr  über  das  Werk  treiben,
"^ozu  ihr  der  Amts-Altermann,  mit  Gesind  und  Rath  beförderlich
soll.
54-  Keine  Wittwe  mag  Jungen  zu  lehren  annehmen,  sondern
sie  mit  tauglichen  Gesellen  versehen,  alsdann  mag  der  bei
Mann  eingetretene  und  halb  ausgedienter  Junge  weiter  ver
^^Giben  und  das  Werk  wohl  fassen.
55.  Eine  Wittwe  oder  sonsten  Amts-Schwester  soll  sich  mit
^^jnen  Hohnhasen  oder  des  Amts  nicht  würdig  sich  beheurathen
Verlust  des  Amtes.

Li;«
56.  Würde  ein  Meister  dieses  Amtes  mit  Krankheit  behaftet
hätte  kein  Völker,  die  sein  Werk  fortsetzen  mögten,  so  sollen
^  ‘■he  andern  mit  Gesellen  beförderlich  sein.
,  5?.  Wenn  aucli  ein  (ieselle  dieses  Amts  krank  würde  und  hatte
""hts  zu  verzehren,  den  oder  dieselben  sollen  von  der  Gesehen
mi,  Wartung  und  allerhand  Nothdurft  versehen  werden  Ins
'krer  Gesundheit.
5«.  Wenn  auch  durch  Hülfe  des  Allmächtigen  der  Kranke  ge-I
  soll  er  die  auf  ihnen  spendirte  Kosten  von  seinem  W  ochenwieder
  zahlen  und  in  die  Lade  entrichten.

Vom  liegräbniss.
■  Wenn  einer  aus  diesem  Amte  verstorben  er  sei  Meister
ht  erheblich  sich  entschuldigen  wird  könn
hei  IO  Mrk.

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