Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Die intensive Bewegung, die auf criminalistisch-socialem 
Gebiete betreffs der Behandlung der Jugendlichen in den 
letzten Jahren platzgegriffen hat, ..wird insbesondere durch 
die vielfachen und einschneidenden Änderungen gekennzeichnet, 
welche die Commission des österreichischen Abgeordnetenhauses 
an dem im Jahre 1801 vorgelegten Regierungsentwurfe 
eines Strasgetzbnches über Verbrechen und Vergehen und Über 
tretungen vorgenommen hat. 
Bestiminungen, die sich, von ficincn stilistischen Ab 
änderungen abgesehen, seit mehr als 20 Jahren in den 
zahlreichen Regierungs- und Ausschnsseiitwürfen intact er 
halten hatten, erfuhreii nunmehr wesentliche Modifikationen, 
die als „Versuch" bezeichnet werden, die Lösung einer der 
schwierigsten criminalistisch-socialen Fragen in einer befriedi 
genderen Weise anzubahnen, als dies in dem heutigen Ge 
setze niöglich ist. (Bericht des Ausschusses S. 12.) 
Prüfen wir, inwieweit dieser Versuch gelungen ist! 
§ 60 des Commissionsentwurfes bestimmt: 
„Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung 
das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das 
Strafgesetz keine Anwendung. Ist jedoch die Handlung mit 
einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht, 
so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die ange 
messene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern 
oder durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit 
Zustimmung der Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die 
Unterbringung in einer geeigneten Familie oder 
in einer Erzrehungs- oder Besserungsmlstalt Sorge zu tragen, 
welche Unterbringung jedoch nicht über das voll 
endete 18. Lebensjahr andauern darf." 
leicht mit einiger Berechtigung —, dass dieser Bericht zur endlichen 
Finalisierung eines Gesetzentwurfes führen werde, nachdem der ur 
sprüngliche Entwurf durch nicht weniger als fünf Regiernngs- und vier 
Commissionsberathungen hindurchgegangen ist. Durch Erfahrungen ge 
witzigt, enthalten wir uns bestimmter Vorhersagungen, glauben aber, 
dass eine Erörterung wichtiger Bestimmungen des neuesten österreichischen 
Entwurfes umsoweniger als unzweckmäßig angesehen werden dürfte, als 
die Wiederholung des bisherigen unerquicklichen Schauspieles voraus 
gesetzt, ein neuerlicher Regierungsentwurf aller Wahrscheinlichkeit nach 
abermals die Züge des ihm unmittelbar vorangehenden, jetzigen Com 
missionsentwurfes tragen würde.
	        
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