Die intensive Bewegung, die auf criminalistisch-socialem
Gebiete betreffs der Behandlung der Jugendlichen in den
letzten Jahren platzgegriffen hat, ..wird insbesondere durch
die vielfachen und einschneidenden Änderungen gekennzeichnet,
welche die Commission des österreichischen Abgeordnetenhauses
an dem im Jahre 1801 vorgelegten Regierungsentwurfe
eines Strasgetzbnches über Verbrechen und Vergehen und Über
tretungen vorgenommen hat.
Bestiminungen, die sich, von ficincn stilistischen Ab
änderungen abgesehen, seit mehr als 20 Jahren in den
zahlreichen Regierungs- und Ausschnsseiitwürfen intact er
halten hatten, erfuhreii nunmehr wesentliche Modifikationen,
die als „Versuch" bezeichnet werden, die Lösung einer der
schwierigsten criminalistisch-socialen Fragen in einer befriedi
genderen Weise anzubahnen, als dies in dem heutigen Ge
setze niöglich ist. (Bericht des Ausschusses S. 12.)
Prüfen wir, inwieweit dieser Versuch gelungen ist!
§ 60 des Commissionsentwurfes bestimmt:
„Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung
das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das
Strafgesetz keine Anwendung. Ist jedoch die Handlung mit
einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht,
so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die ange
messene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern
oder durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit
Zustimmung der Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die
Unterbringung in einer geeigneten Familie oder
in einer Erzrehungs- oder Besserungsmlstalt Sorge zu tragen,
welche Unterbringung jedoch nicht über das voll
endete 18. Lebensjahr andauern darf."
leicht mit einiger Berechtigung —, dass dieser Bericht zur endlichen
Finalisierung eines Gesetzentwurfes führen werde, nachdem der ur
sprüngliche Entwurf durch nicht weniger als fünf Regiernngs- und vier
Commissionsberathungen hindurchgegangen ist. Durch Erfahrungen ge
witzigt, enthalten wir uns bestimmter Vorhersagungen, glauben aber,
dass eine Erörterung wichtiger Bestimmungen des neuesten österreichischen
Entwurfes umsoweniger als unzweckmäßig angesehen werden dürfte, als
die Wiederholung des bisherigen unerquicklichen Schauspieles voraus
gesetzt, ein neuerlicher Regierungsentwurf aller Wahrscheinlichkeit nach
abermals die Züge des ihm unmittelbar vorangehenden, jetzigen Com
missionsentwurfes tragen würde.