Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Zwolftes Buch. Viertes Kapitel. 
Verlehnung die Erblichkeit. Namentlich in Brandenburg, wo, 
wie in allen kolonialen Gebieten, sich die Amtsverfassung, wenn 
auch in besondern Formen, sehr früh entwickelt hatte, ist diese 
unglückliche Entwicklung eingetreten; und erst die Hohenzollern 
des 15. Jahrhunderts haben sie in schweren Kämpfen rück— 
gängig gemacht. Aber auch sonst, und selbst in den am besten 
verwalteten Territorien war sie nicht ungewöhnlich; und sie be— 
deutete namentlich in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts 
und auch noch im 15. Jahrhundert eine nicht unbedeutende 
Schwächung der fürstlichen Gewalten. Ein voller Umschwung 
zum Bessern trat hier erst mit dem 15. Jahrhundert ein; nun 
ermöglichte es die Stärkung der fürstlichen Finanzen und die 
vollere Durchführung des Staatsbegriffes, den Beamtenbegriff 
des 13. und 14. Jahrhunderts systematisch zu handhaben. 
In diesen Verhältnissen war es für die spätmittelalter— 
liche Entwicklung ein Glück, daß eine volle Übereinstimmung 
der neuen Amtsverwaltung und ihrer Voraussetzungen mit den 
älteren, auf demselben territorialen Boden schon bestehenden 
Verwaltungen einstweilen nicht erreicht ward. Diese Verwal—⸗ 
tungen waren doppelter Herkunft: staatlicher und grundherr— 
licher. Das Reich hatte für die Rechtspflege staatliche Gerichts— 
bezirke geschaffen, der Landesherr für die Verwaltung seiner 
Grundherrschaft grundherrliche Bereiche. War nun zu erwarten, 
daß die Kreise dieser Verwaltungen mit den neuen Burg— 
bezirken von vornherein durchaus zusammenfielen? Gewiß nicht; 
zumeist war das Gegenteil der Fall. Und so ergab sich die 
heikle Aufgabe der Ausgleichung der älteren Bezirke gegen die 
modernere Einteilung des Amtes — eine Aufgabe, an der viele 
Jahrhunderte gearbeitet haben, und die eigentlich erst im 
18. Jahrhundert gelöst worden ist. 
Was in dieser Richtung im 14. und 15. Jahrhundert erreicht 
ward, war nur eine Stufe auf langem Wege; und diese Stufe 
erschien noch geeignet, die Macht des Amtmanns dadurch zu be— 
schränken, daß neben ihm und in nur teilweiser Abhängigkeit von 
ihm eine große Anzahl, ja zumeist eine Überfülle von anderen
	        
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