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Zwolftes Buch. Viertes Kapitel.
Verlehnung die Erblichkeit. Namentlich in Brandenburg, wo,
wie in allen kolonialen Gebieten, sich die Amtsverfassung, wenn
auch in besondern Formen, sehr früh entwickelt hatte, ist diese
unglückliche Entwicklung eingetreten; und erst die Hohenzollern
des 15. Jahrhunderts haben sie in schweren Kämpfen rück—
gängig gemacht. Aber auch sonst, und selbst in den am besten
verwalteten Territorien war sie nicht ungewöhnlich; und sie be—
deutete namentlich in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts
und auch noch im 15. Jahrhundert eine nicht unbedeutende
Schwächung der fürstlichen Gewalten. Ein voller Umschwung
zum Bessern trat hier erst mit dem 15. Jahrhundert ein; nun
ermöglichte es die Stärkung der fürstlichen Finanzen und die
vollere Durchführung des Staatsbegriffes, den Beamtenbegriff
des 13. und 14. Jahrhunderts systematisch zu handhaben.
In diesen Verhältnissen war es für die spätmittelalter—
liche Entwicklung ein Glück, daß eine volle Übereinstimmung
der neuen Amtsverwaltung und ihrer Voraussetzungen mit den
älteren, auf demselben territorialen Boden schon bestehenden
Verwaltungen einstweilen nicht erreicht ward. Diese Verwal—⸗
tungen waren doppelter Herkunft: staatlicher und grundherr—
licher. Das Reich hatte für die Rechtspflege staatliche Gerichts—
bezirke geschaffen, der Landesherr für die Verwaltung seiner
Grundherrschaft grundherrliche Bereiche. War nun zu erwarten,
daß die Kreise dieser Verwaltungen mit den neuen Burg—
bezirken von vornherein durchaus zusammenfielen? Gewiß nicht;
zumeist war das Gegenteil der Fall. Und so ergab sich die
heikle Aufgabe der Ausgleichung der älteren Bezirke gegen die
modernere Einteilung des Amtes — eine Aufgabe, an der viele
Jahrhunderte gearbeitet haben, und die eigentlich erst im
18. Jahrhundert gelöst worden ist.
Was in dieser Richtung im 14. und 15. Jahrhundert erreicht
ward, war nur eine Stufe auf langem Wege; und diese Stufe
erschien noch geeignet, die Macht des Amtmanns dadurch zu be—
schränken, daß neben ihm und in nur teilweiser Abhängigkeit von
ihm eine große Anzahl, ja zumeist eine Überfülle von anderen