Erste Abtheilung.
AnstrUungs-Ansprüche und deren
Erwerbung.
Im Allgemeinen.
§. 1.
3ttr Anstellung im Staatsdienste, namentlich als Subaltern- und Unter-
Beamter, können nur Personen gelangen, welche dazu besonders berech-
tigt sind.
Diese Berechtigung wird entweder im Militairdienste, oder außer dem-
selben unter gewissen Bedingungen und nach bestimmten Vorschriften er-
worben, ausnahmsweise auch aus besonderen Rücksichten verliehen. Sie
gewährt, nach den verschiedenen Aemtern und den Klassen der Berechtigten,
ausschließliche, oder vorzugsweise, oder auch nur gewöhnliche (gemeinschaft-
liche) Ansprüche, die indeß überall nur nach Maaßgabe der Fähigkeiten des
Bewerbers gelten, so daß Mehrberechtigte bei mangelnder Qualifikation den
Mehrbefähigten nachstehen müssen.
§. 2. Die Ableistung des gesetzlichen, jedem Preußen obliegenden
Militairdienstes allein kann, als eine allgemeine Verpflichtung, keinen An
spruch zur Anstellung im Staatsdienste gewähren.
Auch der Dienst in Kommunal-Aemtern, selbst wenn damit die Aus
übung von Funktionen des Staatsdienstes, wie z. B. die Polizei-Verwal
tung, verbunden ist, begründet einen solchen Anspruch nicht.
Ebenso wenig ist aus der mit dem Verhältnisse der Domainenpächter
in der Regel verbundenen Dienstleistung als Polizeiverwalter, ein Anstel
lungs-Anspruch herzuleiten.