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Abtheilung I.
§. 3. Dagegen erlangen die bei den Kadetten - Anstalten stehenden
Repetenten (Kabinets-Ordre vom 23. September 1824) durch fünfjährige
Dienstzeit in diesem Verhältnisse die Berechtigung, nach ihren Fähigkeiten
im Staatsdienste angestellt zu werden.
Die während eines Krieges bei den Militair-Lazarethen dienenden
Ofşizianten sollen, wenn sie sich durch vorzüglich gute Dienstführung aus
gezeichnet haben und Fähigkeiten besitzen, bei nachgesuchter Civil-Versorgung
berücksichtigt werden; auch in Ansehung der gut gedienten Verpflegungs
Beamten sind die Behörden der Versorgung nicht überhoben. Beamte
beider Kategorien müssen jedock den Invaliden und anderen Militair-An-
wärtern nachstehen.
§. 4. Hiernach und in Gemäßheit bestehender Vorschriften können
sämtliche Anstellungs-Kandidaten
A. in Militair-Versorgungsberechtigte
und
B. in Civil-Versorgungsbercchtigte
unter folgenden Abstufungen eingetheilt werden:
zu A.
Invalide, und zwar: Ganzinvalide und Halbinvalide, auch Marine-Invalide;
Vormalige Freiwillige aus den Kriegen von 1813 bis 1815;
Andere Militairpersonen, welche vor dem Feinde Ehrenzeichen erworben;
Land-Gensdarmen;
Unteroffiziere und in gleiche Kategorie gehörende Militairpersonen nach fest.
gesetzter Dienstzeit;
Berliner Schutzmannsschast und deren Wachtmeister;
Jäger (auch Korpsjäger genannt) ebenfalls nach bestimmter Dienstzeit in
den Jäger-Bataillonen, nachdem sie vorher die Jägerei erlernt haben;
Kommandirung, resp. Beurlaubung von Militairpersonen für den Civil-
dicnst.
Offiziere aller Truppen-Gattungen:
welchen bei ihrer Verabschiedung der Versorgungs-Anspruch zuge
standen, ferner
welche vor fünfzehnjähriger Dienstzeit mit Pension ausscheiden,
endlich
welche zwar lebensdauernde Pension, aber nicht besondere Anwart
schaft auf Civil-Versorgung erlangt haben.
Land-Gensdarmerie-Offiziere.
Schlußbestimmungen.
Jährliches Einkommen der verschiedenen Dienstgrade im Militair.