Full text: Lehrbuch des subalternen Civildienstes

Anstellungs-Ansprüche rc. 
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zu B. 
Beamte, welche mit ganzer Besoldung aus dem Dienste scheiden; 
Wartegeld-Empfänger; 
Pensionaire; 
Referendare; 
Civil- und Steuer-Supernumerare; 
Post-Eleven; 
Andere Bewerber. 
§. 5. In Bezug auf Qualifikation und Vorzug der Versorgungsbe- 
rechtigten gilt, daß die alleinige Rücksicht auf Qualifikation, also ohne 
Beachtung der mehreren oder geringeren Versorgungs-Ansprüche, nur bei 
Besetzung solcher Stellen eintreten kann, zu denen es gerade einer bestimm 
ten Qualifikation bedarf, so daß nur demjenigen, der solche ausschließlich be 
sitzt, die betreffende Stelle zu verleihen, daß aber sonst, ohne das verschie 
dene Maaß der Qualifikation zu berücksichtigen, sobald eine solche nur 
überhaupt vorhanden ist, jedesmal dem disponiblen Beamten vor dem War- 
tegeld-Empfänger und diesem vor dem Invaliden, Freiwilligen und Anderen 
der Vorzug zu geben ist. 
Ein Vorzugsrecht zur Versorgung, bei genügender Qualifikation und 
übrigens gleichem Anspruch, ist den Inhabern von Orden und Ehrenzeichen 
zugestanden. 
§• 6. Unterbeamte, deren Dienstleistung eine besondere Ausbildung 
nicht bedingt, vielmehr der Hauptsache nach in Handreichungen rc. besteht, 
werden auf Kündigung angenommen, was zur Folge hat, daß dergleichen 
Individuen auf Pension keinen Anspruch erlangen. Dessenungeachtet ent 
zieht sich die Staats-Regierung in solchen Fällen, wo ein auf Kündigung 
angestellter Unierbeamte eine Reihe von Jahren zur Zufriedenheit gedient 
hat, und dann wegen Invalidität oder aus sonstigem, von ihm nicht ver 
schuldeten Anlaß der Dienstleistung enthoben werden muß, keineswegs der 
Fürsorge für denselben, indem alsdann zu der aus früherem Militairdienste 
erworbenen und wieder zu gewährenden Jnvalidenpenfion eine angemessene 
Unterstützung, ja unter Umständen auch eine Pension nach den Vorschriften 
des Pensions-Reglements vom 30. April 1825 §. 2. bewilligt wird. 
Das Gleiche hat einzutreten, wenn ein solcher Unterbcamte, welcher zu 
den versorgungsberechtigten Militairpersonen gehörte, im Dienste der stän 
dischen Institute und der Stadt-Kommunen angestellt worden und wegen 
gänzlicher Dienstunfähigkeit mit Genehmigung der Regierung wieder ent 
lassen wird. 
Alle in oben gedachter Weise an ehemals vcrsorgungsbcrechtigte Mili- 
tairs nach ihrer Entlassung aus dem Civildienste zu leistende Zahlungen 
werden auf den Civil-Pensionsfonds übernommen. 
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