Anstellungs-Ansprüche rc.
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zu B.
Beamte, welche mit ganzer Besoldung aus dem Dienste scheiden;
Wartegeld-Empfänger;
Pensionaire;
Referendare;
Civil- und Steuer-Supernumerare;
Post-Eleven;
Andere Bewerber.
§. 5. In Bezug auf Qualifikation und Vorzug der Versorgungsbe-
rechtigten gilt, daß die alleinige Rücksicht auf Qualifikation, also ohne
Beachtung der mehreren oder geringeren Versorgungs-Ansprüche, nur bei
Besetzung solcher Stellen eintreten kann, zu denen es gerade einer bestimm
ten Qualifikation bedarf, so daß nur demjenigen, der solche ausschließlich be
sitzt, die betreffende Stelle zu verleihen, daß aber sonst, ohne das verschie
dene Maaß der Qualifikation zu berücksichtigen, sobald eine solche nur
überhaupt vorhanden ist, jedesmal dem disponiblen Beamten vor dem War-
tegeld-Empfänger und diesem vor dem Invaliden, Freiwilligen und Anderen
der Vorzug zu geben ist.
Ein Vorzugsrecht zur Versorgung, bei genügender Qualifikation und
übrigens gleichem Anspruch, ist den Inhabern von Orden und Ehrenzeichen
zugestanden.
§• 6. Unterbeamte, deren Dienstleistung eine besondere Ausbildung
nicht bedingt, vielmehr der Hauptsache nach in Handreichungen rc. besteht,
werden auf Kündigung angenommen, was zur Folge hat, daß dergleichen
Individuen auf Pension keinen Anspruch erlangen. Dessenungeachtet ent
zieht sich die Staats-Regierung in solchen Fällen, wo ein auf Kündigung
angestellter Unierbeamte eine Reihe von Jahren zur Zufriedenheit gedient
hat, und dann wegen Invalidität oder aus sonstigem, von ihm nicht ver
schuldeten Anlaß der Dienstleistung enthoben werden muß, keineswegs der
Fürsorge für denselben, indem alsdann zu der aus früherem Militairdienste
erworbenen und wieder zu gewährenden Jnvalidenpenfion eine angemessene
Unterstützung, ja unter Umständen auch eine Pension nach den Vorschriften
des Pensions-Reglements vom 30. April 1825 §. 2. bewilligt wird.
Das Gleiche hat einzutreten, wenn ein solcher Unterbcamte, welcher zu
den versorgungsberechtigten Militairpersonen gehörte, im Dienste der stän
dischen Institute und der Stadt-Kommunen angestellt worden und wegen
gänzlicher Dienstunfähigkeit mit Genehmigung der Regierung wieder ent
lassen wird.
Alle in oben gedachter Weise an ehemals vcrsorgungsbcrechtigte Mili-
tairs nach ihrer Entlassung aus dem Civildienste zu leistende Zahlungen
werden auf den Civil-Pensionsfonds übernommen.
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