Schwangerschaft stehenden Frauen und deren Kindern aus schwerer
Arbeit in dieser Zeit drohen, wird die Arbeitsenthaltung in den letzten
Schwangerschaftswochen und eine mehrere Wochen dauernde Schonung
nach der Entbindung verlangt werden müssen. Schon der inter—
nationale Kongreß für Hygiene vom Jahre 1900 hat die Forderung
aufgestellt, daß jede Arbeiterin Anspruch auf Ruhe während der letzten
drei Monate der Schwangerschaft habe. Die gleiche Forderung erhob
der Kongreß für Geburtshilfe und Frauenheilkunde in Nantes im
Jahre 1901. Als erster Staat hat die Schweiz im Jahre 1877 einen
Mutterschutz eingeführt, indem gesetzlich bestimmt wurde, daß der
Wöchnerinnenschutz auf acht Wochen, wovon zwei auf die Zeit vor der
Entbindung fallen dürfen, auszudehnen sei; bei dem Wiedereintritt
der Wöchnerin in die Fabrik müssen nachweislich sechs Wochen seit der
Niederkunft verstrichen sein. Im Jahre 1878 folgte dem Beispiele der
Schweiz das Deutsche Reich, dann Ungarn, Osterreich, Belgien und
die Niederlande. Auf der internationalen Arbeiterschutzkonferenz in
Berlin, auf der 15 Staaten vertreten waren, wurde einstimmig be—
schlossen, daß Wöchnerinnen erst nach Ablauf von, vier Wochen nach
hrer Niederkunft beschäftigt werden dürfen. Dieser Beschluß hatte
entfprechende gesetzliche Maßnahmen in einer Reihe von Staaten zur
Folge. Der Mutterschutz ist derzeit in der Schweiz und in Deutschland
am meisten fortgeschritten. Nach 8 137 der deutschen Gewerbeordnung
dürfen „Arbeiterinnen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen
während acht Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist
an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs
Wochen verflossen sind“. Diese Schutzzeit von acht Wochen ist zwar
länger als die im 8 94 unserer Gewerbeordnung vorgesehene Schutz-—
zeit vonn, sechs Wochen nach der Niederkunft“, aber der 8 137 der
deutschen Gewerbeordnung gilt nur für solche Betriebe, in denen in
der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, während der
8 94 unserer G.O, für alle gewerblichen Betriebe gilt. Der Wöchne—
innenschutz ist auch vom rassenhygienischen Gesichtspunkte aus hon
der allergroͤßten Wichtigkeit, denn das werdende Kind wird am besten
geschützt, wenn man die Mutter schützt. Ein entsprechender Schutz
bew eine entsprechende Schutzfrist nach der Entbindung soll nament—
lich der Mutter die Möglichkeit bieten, den hygienischen Anforderun—
gen der Säuglingspflege und Säuglingsernährung zu entsprechen,
dag am allerbesten, wenn die Mutter dazu fähig ist, durch das
Stillen des Säuglings geschieht. „Tatsache ist, daß die Brusternäh—
rung gerade unter ungünstigen hygienischen Verhältnissen der armen
hevolkerung wie ein Talisman das Kind schützt und es Schädlichteiten
spielend überwinden läßt, denen künstlich Genährte nur Zu leicht
liegen“, fagle Professor Escherich-Wien in einem am vierten inter—