Full text: Katechismus der landw. Buchführung

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Einleitung. 
Uckrciíi ba, wo die Einkommenssteuer eingeführt ist, also 
genau angegeben werden soll, wie groß das Einkommen aus dem 
Betrieb ist, sollte der Landwirth nicht anders verfahren, als durch 
exacte Buchführung sich die Gewißheit darüber verschaffen oder 
- auf die Sclbstdcclaration verzichten, wenn er gewissenhaft 
verfahren will. Wer ein Gut oder Theile eines Gutes kaufen 
oder verkaufen will, soll auf Grund guter Buchführung sich leiten 
lassenundnicht der althergebrachten höchstobcrflächlichenSchätzung 
oder dem bloßen Glauben über die zu erwartende Ertragsgröße 
folgen, ^chon zu viele Landwirthe haben schwer an zu hohen 
Kauf- oder Pachtpreisen zu leiden gehabt; diese Leiden wären 
ihnen erspart geblieben, wenn sic hätten richtig rechnen und buch- 
suhren können oder wollen. 
Für die zuletzt genannten Zwecke, sowie für viele Bcwirth- 
schafter kleinerer Güter, kann auch eine Buchführung nach dem 
enfaden €#em genügen. Diese liefert im ©egen# mr b«w, 
gelten im Abschluß nur das GeschäftScrgebniß im Ganzen, nicht 
aber auch ,ni Einzelnen, und das des Verhältnisses zu Anderen, 
d. h. die Uebersicht über Schulden und Forderungen. Das kann 
fur Kauf und Pacht genügen und auch für alle diejenigen Land 
wirthe, bei welchen die einzelnen Betriebszweige nicht in der Aus 
dehnung betrieben werden, um die volle Arbeit gründlicherer 
Buchführung darauf zu verwenden. Sie müssen die Beantwor- , 
tuiig der eingehenderen Einzelfragen vorkommenden Falls durch 
besondere Umrechnungen suchen, oder, wie in vielem Anderen 
auch, beim Großbetrieb das Vorbild dafür entnehmen. 
Der Pächter endlich, welchen, Grundstücke und Gebäude gar 
nicht und oft auch die sonstigen Betriebsmittel nur zum gering 
sten Theile eigenthümlich gehören, wird in der älteren tabcllari- 
fchen oder Reglsterform nicht selten ein für ihn und seine Zwecke 
brauchbares Muster finden, und auch der Beamte, welcher für 
einen Eigenthümer wirthschaftet, kann, wenn dieser nicht selbst Land- 
wirth ist, oft be»er mit der Registerform als mit anderen Arten der 
Buchführungen seinem Herrn den Nachweis redlicher und gewissen 
hafter Verwaltung führen. Genügenden Ausweis aber muß 
cr in seinem eigenen Interesse geben und deshalb kann auch ihm
	        
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