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Einleitung.
Uckrciíi ba, wo die Einkommenssteuer eingeführt ist, also
genau angegeben werden soll, wie groß das Einkommen aus dem
Betrieb ist, sollte der Landwirth nicht anders verfahren, als durch
exacte Buchführung sich die Gewißheit darüber verschaffen oder
- auf die Sclbstdcclaration verzichten, wenn er gewissenhaft
verfahren will. Wer ein Gut oder Theile eines Gutes kaufen
oder verkaufen will, soll auf Grund guter Buchführung sich leiten
lassenundnicht der althergebrachten höchstobcrflächlichenSchätzung
oder dem bloßen Glauben über die zu erwartende Ertragsgröße
folgen, ^chon zu viele Landwirthe haben schwer an zu hohen
Kauf- oder Pachtpreisen zu leiden gehabt; diese Leiden wären
ihnen erspart geblieben, wenn sic hätten richtig rechnen und buch-
suhren können oder wollen.
Für die zuletzt genannten Zwecke, sowie für viele Bcwirth-
schafter kleinerer Güter, kann auch eine Buchführung nach dem
enfaden €#em genügen. Diese liefert im ©egen# mr b«w,
gelten im Abschluß nur das GeschäftScrgebniß im Ganzen, nicht
aber auch ,ni Einzelnen, und das des Verhältnisses zu Anderen,
d. h. die Uebersicht über Schulden und Forderungen. Das kann
fur Kauf und Pacht genügen und auch für alle diejenigen Land
wirthe, bei welchen die einzelnen Betriebszweige nicht in der Aus
dehnung betrieben werden, um die volle Arbeit gründlicherer
Buchführung darauf zu verwenden. Sie müssen die Beantwor- ,
tuiig der eingehenderen Einzelfragen vorkommenden Falls durch
besondere Umrechnungen suchen, oder, wie in vielem Anderen
auch, beim Großbetrieb das Vorbild dafür entnehmen.
Der Pächter endlich, welchen, Grundstücke und Gebäude gar
nicht und oft auch die sonstigen Betriebsmittel nur zum gering
sten Theile eigenthümlich gehören, wird in der älteren tabcllari-
fchen oder Reglsterform nicht selten ein für ihn und seine Zwecke
brauchbares Muster finden, und auch der Beamte, welcher für
einen Eigenthümer wirthschaftet, kann, wenn dieser nicht selbst Land-
wirth ist, oft be»er mit der Registerform als mit anderen Arten der
Buchführungen seinem Herrn den Nachweis redlicher und gewissen
hafter Verwaltung führen. Genügenden Ausweis aber muß
cr in seinem eigenen Interesse geben und deshalb kann auch ihm