Full text: Katechismus der landw. Buchführung

Von dem Grundbuch. 
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Selbstverständlich braucht man nicht bei jcbcm Geräthe den 
Nutzungspreis. Abnutzung u. s. w. zu buchen, sondern nur für 
die Gruppe im Ganzen; die Kolumnen wurden nur deshalb 
ausgefüllt, um auch davon ein Beispiel zu geben. 
§28. 
Wie berechnet man die Verwaltnngskostcn? 
Die Berechnungen über die Kosten der Verwaltung (Regie, 
Administration, Generalkosten-Rcchnung) müssen ebenfalls im 
Calculationsbuch verzeichnet oder aufgestellt werden. Die Schrift 
steller über Buchführung für Landwirthe führen sehr oft viele 
nicht hiehcr gehörende Gegenstände mit in ihren Rechnungen 
auf, und betrachten gewissermaßen die Verwaltungsrechnung als 
den geeigneten Platz, um alles das unterzubringen, womit sie nichts 
anzufangen wissen. Die Verwaltung ist für alle Wirthschasts- 
zwcigc da; Derjenige, welcher über diese keine gesonderte Rechnun 
gen führt, braucht sich um entsprechende Vertheilung dieser Kosten 
nicht weiter zu kümmern, genug, wenn er sie aufgezeichnet hat 
und somit kennt. Da aber, wo cs besondere Rechnungen für 
die einzelnen Wirthschaftszwcige giebt, muß man diese Kosten 
entsprechend vertheilen. 
Als hiehcr gehörende Kosten oder Ausgaben dürfen nur 
gerechnet werden: 
1) Die Honorare für das Verwaltungspersonal; dazu kann 
gehören: der Dirigent, d. h. entweder der Besitzer, oder 
Pächter, oder Inspector; gleichgültig, ob Jemandem der 
Betrieb oder das Gut selbst gehört oder nicht, ist er, 
sowie er die Wirthschaft führt, berechtigt, für seine Müh- 
waltung einen Gehalt zu beanspruchen, welcher ihm 
gutgeschrieben werden muß, nach Maßgabe der Höhe, 
welche man einem Inspector zahlen müßte. 
2) Die Honorare für alle Beamten, soweit sie nicht speciellen 
Zweigen allein vorstehen, z. B. ausschließlich der Haus 
haltung die Hausfrau oder die Wirthschasterin, ein 
Brcnnerciverwalter u. s. w. Alle Gehalte werden
	        
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