Von dem Grundbuch.
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Selbstverständlich braucht man nicht bei jcbcm Geräthe den
Nutzungspreis. Abnutzung u. s. w. zu buchen, sondern nur für
die Gruppe im Ganzen; die Kolumnen wurden nur deshalb
ausgefüllt, um auch davon ein Beispiel zu geben.
§28.
Wie berechnet man die Verwaltnngskostcn?
Die Berechnungen über die Kosten der Verwaltung (Regie,
Administration, Generalkosten-Rcchnung) müssen ebenfalls im
Calculationsbuch verzeichnet oder aufgestellt werden. Die Schrift
steller über Buchführung für Landwirthe führen sehr oft viele
nicht hiehcr gehörende Gegenstände mit in ihren Rechnungen
auf, und betrachten gewissermaßen die Verwaltungsrechnung als
den geeigneten Platz, um alles das unterzubringen, womit sie nichts
anzufangen wissen. Die Verwaltung ist für alle Wirthschasts-
zwcigc da; Derjenige, welcher über diese keine gesonderte Rechnun
gen führt, braucht sich um entsprechende Vertheilung dieser Kosten
nicht weiter zu kümmern, genug, wenn er sie aufgezeichnet hat
und somit kennt. Da aber, wo cs besondere Rechnungen für
die einzelnen Wirthschaftszwcige giebt, muß man diese Kosten
entsprechend vertheilen.
Als hiehcr gehörende Kosten oder Ausgaben dürfen nur
gerechnet werden:
1) Die Honorare für das Verwaltungspersonal; dazu kann
gehören: der Dirigent, d. h. entweder der Besitzer, oder
Pächter, oder Inspector; gleichgültig, ob Jemandem der
Betrieb oder das Gut selbst gehört oder nicht, ist er,
sowie er die Wirthschaft führt, berechtigt, für seine Müh-
waltung einen Gehalt zu beanspruchen, welcher ihm
gutgeschrieben werden muß, nach Maßgabe der Höhe,
welche man einem Inspector zahlen müßte.
2) Die Honorare für alle Beamten, soweit sie nicht speciellen
Zweigen allein vorstehen, z. B. ausschließlich der Haus
haltung die Hausfrau oder die Wirthschasterin, ein
Brcnnerciverwalter u. s. w. Alle Gehalte werden