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Höferolle. 
sprechend eintreten lassen zu können. Ausserdem müsste eine höhere 
Instanz von der Regierung bestimmt sein, welche in Ausnahmefällen 
eine frühere Abtrennung gestattete, zum Beispiel, wenn diese zu Gunsten 
von Arbeitern sich als wünschenswert herausgestellt hat. 
Die untere Grenze, unter welcher die Zerstückelung der Grund- 
stücke schädlich wirken kann, wenn ein Nebengewerbe fehlt, liegt natur- 
gemäss in der Grösse, welche angemessene Beschäftigung und Ernäh- 
rung der darauf angewiesenen Familien gewährt. Je nach der Boden- 
gzüte und den sonstigen natürlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, 
welche bestimmend für die Intensität der Bewirtschaftung sind, wird 
diese Grösse eine verschiedene sein. In Japan genügt bei der Reis- 
kultur bereits ein halber Hektar. In Württemberg werden drei Hek- 
tar bei halber Verschuldung als Existenzminimum angesehen. Im Kise- 
nacher Oberland rechnet man 5 ha, im Wiesbadenschen 4, im Kreise 
Mertzig im Reg.-Bez. Trier 5— 71, ha als notwendig, um eine Familie 
angemessen zu beschäftigen und zu ernähren. In den östlichen Pro- 
vinzen Preussens ist vielfach noch mehr Land erforderlich, und auch 
dann wird noch ein Nebenverdienst sehr wünschenswert sein. 
Wie schon früher angedeutet, ist es durchaus nicht als ein unbe- 
dingter Nachteil anzusehen, wenn «die Zersplitterung auf dem Wege 
der Verpachtung noch weiter geht, als im Besitz, wenn die betreffen- 
den Landstücke nur zur Nebenbeschäftigung dienen sollen; da der 
Pächter weniger an die Scholle gebunden ist, als der Besitzer und die 
freie Bewegung für den Arbeiter sehr wichtig sein kann, 
Bei einer rapiden Abnahme der Bauernstellen könnte unter Um- 
ständen die Regierung genötigt sein, eine Anzahl derselben ausdrück- 
lich als geschlossen zu erklären, was allerdings nur im Notfall zu em- 
pfehlen wäre. Am unbedenklichsten erscheint es aber, den Besitzern 
von Bauerngütern zu überlassen, ihr Gut noch für die nächste Gene- 
ration durch Eintragung in ein dazu bestimmtes Register, wie in Preussen 
in die Höferolle, als geschlossen zu erklären. 
Jedenfalls ist es bedeutsam für den Staat, die Verteilung des Grund- 
besitzes und Betriebes durch genaue statistische Aufnahmen festzu- 
stellen, und es ist fast unbegreiflich, dass wir erst in der neuesten Zeit 
über die Betriebsverhältnisse in den Hauptkulturstaaten orientiert sind, 
aber noch heutigen Tages nicht über die Besitzverteilung an Grund 
und Boden, resp. die Konzentrierung desselben in einzelnen Händen. 
8 19. 
Die Form von Besitz und Betrieb. 
Berghoff-Ising, Die Entwickelung des landwirtschaftl. Pachtwesens in Preussen, 
Leipzig 1887. 
O. Rabe, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Pacht. Berlin 1891. 
Paasche, Erbpacht und Rentengüter. Jahrb. (. Nat.-Oek., Bd. 14, S. 209. 
Denkschrift betr. Rentengüter, "Thiels Jahrb. 14, Supplement III. 
Schriften des Vereins f. Sozialpolitik 32 u. 56. Leipzig. 
Selbstbewirt- Der landwirtschaftliche Betrieb kann in verschiedener Weise 
schaftung. durchgeführt werden. Das Natürliche und Wünschenswerte ist un- 
zweifelhaft, dass der Eigentümer des Grund und Bodens seine Scholle 
selbst verwertet, der sein ganzes Interesse, ja seine Liebe derselben 
zuwendet, mit ılır mehr und mehr verwächst und nicht nur für
	        
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