Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

VI.  Getreide  und  Hüleenfrüchte,  Mehl  und  MAhlprodiicte,  Reis

23

VL  Getreide  und  Hülsenfrlichte,  Mehl  und  Mahl
producte,  Reis.

fl

23

24

25
26
27

28

Tarifmässi^^e  BeneuiiuiiK

Oesterreich  Ungarn.
Getreide:
Gerate,  Hafer,  Mais,  Kogpen
Getreide  der  Post  23  und  24  im  Grenzverkehr
aus  Kumäiiien  nach  Massgabe  der  Handelsconvention ­
  mit  Eumänien  gegen  Uraprungs-Certittcate
  zollfrei.
Weizen,  Spelz,  Halbfrucht,  Heidekom,  Hirse  .
Anmerkung.  Für  den  Bedarf  von  Dalmatien  und  der  quarnerisehen
  Inseln  kann  die  k.  k.  Regierung  im  Einvernehmen
mit  der  königlich  ungarischen  Regierung  die  zollfreie  Einfuhr ­
  der  nachbenannten  Getreidegattungen,  und  zwar  :
Mais  his  zur  Maximalgrenze  von  80.000  Metercentnern  und
Weizen  und  Hirse  his  zur  Maximalgrenze  von  jährlich
‘JO.OOO  Metercentnern  über  einvemehmlich  zu  bestimmende
Zollämter  und  unter  einvemehmlich  jeweilig  festzusetzenden
näheren  Modalitäten  bewilligen.
Malz
Hülsenfrüchte  :
Bohnen,  Lupinen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken  .
Mehl  uni  Mehlproducte  (gerollte,  geschrotete,
geschälte  Körner;  Graupen.  Grütze,  Gries)
aus  Getreide  und  Hülsenlrüchten  ....
Keis,  geschält  und  ungeschält,  auch  Bruchreis  .
Beis,  auf  Grund  des  Handelsvertrages  mit  Italien
In  der  Ausfuhr  frei.
Anmerkungen.  1.  Roher  Reis,  ganz  oder  nur  theilweise
in  Hülsen,  für  Reismühlen  zum  I’oliren,  dann  derlei  Reis
sowie  Bruchreis  zur  Stärkefabrikation,  auf  Erlaubn  ssschein
unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden  Bedingungen ­
  und  Controlen  zahlt  die  Hälfte  und  bei  der
Einfuhr  zur  See  ein  Viertel  des  jeweilig  bestehenden  niedersten ­
  Zollsatzes  für  geschälten  Reis  2.  Mahlproducte
ans  Reis  sind  nach  Nr.  27  zu  verzollen.
Auf  Grund  des  Artikels  X.  Punkt  2-3  des  /ollgesetzes.
können  die  Finanz-l.andesbehörden  den  Mahlverkehr  mit
ausländischem  Getreide  gegen  Zollrückvergütung  den
Mühlen-Etablissements  über  Anmeldung  unter  den  speciell
vorgezeichneten  Bedingungen  gestatten.
Deutschland.
Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues;
a)  Weizen.  Roggen,  Hafer  und  Hülsenfrüchte,
sowie  nicht  besonders  benannte  Getreidesorten ­

b)  Gerste,  Mais  und  Buchweizen  ....
c)  Malz
d)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  .
e)  Kaps  und  Rübsaat
f)  Weinbeeren,  frische
g)  Erzeugnisse  des  Landbaues,  anderweitig
nicht  benannte,  zollfrei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Durch  Gesetz  vom  23.  Juni  1882.
S  7.  Punkt  3  dos  Zollgesetzes  lautet  :
Den  Inhabern  von  Mühlen  wird  für  die  Ausfuhr  der  von
ihnen  hergestellten  Mühlenfabrikate  eine  Erleichterung  da-1

  1

11

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kg.
160

kr.
25

100  —  50

fl.  kr.
frei

frei

100  j
100

100
100,
IDO

60
50
50

1  —

Kg.  Mk.  Pfg.  ^  Mk.  1  Pfg.

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