Full text: Zoll-Handbuch für Kaufleute, Spediteure und Beamte unter Zugrundelegung der vom 1. Januar 1854 ab gültigen Bestimmungen

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§. 13. Der Zolltarif kann nur alle drei Jahre im Ganzen berichtigt, und muß so 
dann für die nächsten drei Jahre acht Wochen vorher vollständig von Neuem herausgegeben 
werden. Abänderungen einzelner Zollsätze, oder Erläuterungen über letztere, sollen der Regel 
nach nur jährlich auf einmal ausgesprochen, wenigstens acht Wochen vor dem ersten Januar 
zur öffentlichen Kunde gebracht und erst von diesem Tage an angewendet werden. 
§. 14. Zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dient das amtlich bekannt zu machende 
Waarenverzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und sonst 
üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzahlt und den auf jeden derselben an 
wendbaren Tarifsatz bezeichnet. Wo dennoch über die richtige Anwendung des Tarifs auf 
die einzelnen zollpflichtigen Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letzterer im Verwaltungs 
wege und in letzter Instanz von dem Finanzminister entschieden. 
§. 15. Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staat derjenige verpflichtet, welcher zur 
Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegen 
standes ist. Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus 
einer öffentlichen Niederlageanstalt entnimmt. 
Inwiefern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthümer ist, von letzterm oder dem 
Absender oder Empfänger des zollpflichtigen Gegenstandes die Erstattung der Abgaben ver 
langen könne, ist nach den, unter ihnen bestehenden rechtlichen Verhältnissen, den Grund 
sätzen des Civilrechts gemäß, zu beurtheilen und in streitigen Fällen ausschließend von den 
Gerichten zu entscheiden. 
H. 16. Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines 
Dritten an denselben, für pünktliche und vollständige Entrichtung des darauf ruhenden 
Zolles, und können, so lange diese nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder 
mit Beschlag belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von 
einem Zollbeamten ergangene Verbot über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, 
hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in 
keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern und Gütervertrctern (Maffa- 
Kuratorcn) bei Konkursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahlt sind. 
§. 17. Für die Erhebung der Zollgefälle findet, sowohl gegen den Staat als gegen 
den Zollpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der Art Statt, daß nur binnen Jahres 
frist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen zu viel ent 
richteter Gefälle angebracht und binnen gleicher Frist, von gleichem Zeitpunkte an, eine Nach 
forderung an den Zollpflichtigen wegen zu wenig erhobener Zollbeträge gestellt werden darf. 
Auf das Negreßverhältniß des Staats gegen die Zollbeamten und auf Nachzahlung hinter 
zogener (defraudirter) Gefälle findet diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung. 
§. 18. Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten ausländischen und mit gleichartigen 
inländischen Waaren im Innern des Staats ist frei und unterliegt nur den zum Schutze 
der Zolleinrichtung nöthigen Aufsichtsmaaßregeln. 
Von Gegenständen, für welche der tarifmäßige Ei'ngangszoll entrichtet ist, kann weiter 
keine Verbrauchs- noch sonstige Abgabe für Rechnung des Staats erhoben werden, mit Aus 
schluß jedoch derjenigen innern Steuern, welche auf die weitere Verarbeitung, oder auf 
anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden als inländischen gleichartigen Gegen 
ständen gelegt sind. 
$. 19. Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind 
unzulässig. 
tz. 20- Abgaben an Kommunen oder Privaten vom Handel und Verbrauche aus 
ländischer Waaren dürfen nicht Statt finden, wenn nicht ähnliche Umstände, wie rücksicht- 
lich der Staatöabgaben §. 18 erwähnt worden, auch hier eine Ausnahme begründen. 
§. 21. Die konventionellen Wasserzölle auf denjenigen schiffbaren Flüssen, welche das 
Gebiet verschiedener Staaten berühren, sowie alle andern wohlbegründeten Erhebungen und 
Leistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschifffahrt und Flösserei, der Kanäle, Schleusen,
	        
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