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Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That betroffene
von den Zollbeamten verfolgte Schleichhändler in Hausern, Scheunen u. s. w einen Zu
fluchtsort suchen.
In solchen Fallen müssen die verdächtigen Raume den verfolgenden Zollbeamten auf
sofort unb gu jeber grit geöffnet, unb ,8 burfen (entere in SWAbting ihm
Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewöhnlichen Revisionen bei
den, auf den Grund deö tz. 35 dieses Gesetzes unter Kontrolle stehenden Gewerbtreibenden
nicht begriffen.
§. 38. #gugsucbungen wißerWb beg Grengbegirfg gum gmede brr Berfoiqunq einer
Wertretung ber goHgef^e bnnen nur bon ben, gur Untersuchung solder Uebertretungen
kompetenten (Gerichts-) Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen werden.
§ 39. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren
unter ben Leibern verborgen hoben unb welche ber Wufforberung ber goübeomten, sich bie-
sec Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können der kör
perlichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch — wenn sie die Visitation
nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen geschehen lassen — deßhalb vor die
zur Untersuchung der Zollstraffälle kompetente Behörde geführt werden.
tz. 40. Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern Ver-
fehrd bienen b,e in ben wichtigern ^onbe[gp[öhen beg Snkinbeg unter oiníMcher Wwmcbí
ßehenben offentfichm ^(eber[ogg=%nflo(ten, - ^acEhöfe, Wen, greifen, noch Wehen
bte ^Wichtigen SBWren bon ber Grenge Aug unter ben borgeschriebenen eicberbeitg,
Maaßregeln abgefertigt werden.
"---den such bei ben Hnnp!-go„ämlern an bet Grenze, roo sich ein bei,
filose« Bedürfniß reize, Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer weitem
Bestimmung unverzollt gelagert werben können.
Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in den
öffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genügend gewährler Sicherheit gegen Veruntreu
ungen und Verluste auch die Befugniß zum Privatlager, jedoch jederzeit'widerruflich und
nur auf besondere Genehmigung der obersten Finanzbehörde gestattet werden.
Ueber die Verpflichtungen bei hiernächstiger Verzollung der niedergelegten Waaren im-
gleichen über die Fristen, binnen welchen die eingegangenen Waaren aus den Packhöfen
und Zollniederlagen lagern dürfen, sowie endlich über das Verfahren mit den nach Ablauf
jener Fristen nicht abgeholten Waaren, sind durch die Zoll-Ordnung die nöthigen Vor
schriften ertheilt worden.
Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn er die Waaren
zum Packhof deklarirt oder deklariren läßt, jenen Vorschriften unterwerfen, ohne daß es
darüber einer besondern Erklärung bedarf.
tz. 41. Verzollte oder inländische Erzeugnisse, welche vom Inlands durch das Aus
land nach dem Inlands versendet werden, bleiben beim Aus- sowie beim Wiedereingange
dann von aller Zoll-Entrichtung befreit, wenn die vollständige Ueberzeugung vorhanden ist
daß dieselben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem Inlands ausgegangen sind. '
$mnbe Waaren, welche unter Zollkontrolle versendet werden und auf ihrem Wege
zum Bestimmungsorte zwischenliegendes Ausland berühren, werden hierdurch unter gleicher
Voraussetzung von keiner andern, als der vermittelst der Zollkontrolle vorbehaltenen Zoll-
Entrichtung betroffen.
Wo bie eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müssen genau
""b Beengungen erfüllt werben, welche bie go(Ibetn,o(tung erweisen wirb,
«•ii die obige Ueberzeugung zu begründen.
bisri 3ur Erleichterung beg Befuchd augwürtiger Messen unb Wrfte mit inün=
Erzeugnissen kann sur gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, unter Beobachtung