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Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwendig eine und
dieselbe, wie es z. B. bei Syrup rc. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht die
ser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen,
Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Netto, ewichs nicht in Abzug gebracht, so
wenig wie Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
§. 15. Wie weit Die Revision auszudehnen und welches Verfahren für die fernere
Abfertigung in Anwendung zu bringen sei, richtet sich nach der näheren Bestimmung über
die eingegangenen Waaren, und ist verschieden, je nachdem diese
1) gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten; oder
2) bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen; oder
3) nach einem anderen Orte bestimmt sind, wo sich ein Zoll- oder Steueramt mit
Niederlage befindet; oder
4) zur Verzollung bei einem Zoll- oder Steueramte ohne Niederlage; oder
5) zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet werden.
§. 16. Der Zollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß die
Beamten die Revision, wie elforderlich ist, vornehmen können; auch muß er die dazu nö
thigen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten
verrichten oder verrichten lassen.
§. 17. Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze in den freien Ver
kehr übergehen, so muß die Revision, da es in diesem Falle auf die Feststellung des Zoll
betrages von den angemeldeten Waaren ankommt, eine spezielle sein.
Wünscht der Waarenführer, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von der spe
ziellen Revision befreit bleibe, so kann hierin, gegen Entrichtung des höchsten Zollsatzes im
Tarif, gewillfahrt werden, insofern nicht besonderer Verdacht vorhanden ist, daß dadurch
die Uebertretung anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher
Münzen u. s. w., in welchem Falle die Revision und, nach dem Befunde, die Beschlag
nahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß.
tz. 18. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das
Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara, oder der letzteren allein,
ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequem
lichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Auf
bewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet, und der Zollpflichtige hat
kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren
und eine erhebliche Entfernung von den in dem Tarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar
wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen.
§. 19. Nach beendigter Revision erfolgt die Entrichtung des Eingangszolles.
Der Waarenführer erhält darüber eine Quittung, und zwar, wenn die Deklaration
zweifach ausgefertigt worden ist, auf dem einen Exemplare derselben.
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger, nur eine Deklaration
übergeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt neben Ertheilung der allgemeinen Quit
tung auf dem Duplikate der Deklaration, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag
des entrichteten Eingangszolles von den darin verzeichneten Waaren anmerke.
§. 20. In dem quitlirtcn Exemplar der Deklaration, oder in der besonders ausge
fertigten Quittung, wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb welcher Frist und auf
welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen, und ob und bei welcher