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§. 28. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, Waaren unverzollt abzu-
lassen, um bei einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Verzollung vorzunehmen,
gelten beziehungsweise die Vorschriften des §. 26. Wird der Antrag zulässig befanden,
so erfolgt die spezielle Revision ganz ebenso, als wenn der Eingangszoll sofort entrichtet
werden sollte.
Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein Nio. II. (§. 50) ertheilt, wogegen
die Anlegung des Verschlusses unterbleibt
§. 29. Bei den Abfertigungen zur unmittelbaren Durchfuhr werden die Waaren so
weit revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangözolls erforderlich, ist. Die spezielle
Revision kann unterbleiben, wenn die Waaren aus einer Straße durchgeführt werden sollen,
für welche ein Unterschied in dem Durchgangszoll den Gegenständen nach, nicht Statt fin
det, oder, wenn da, wo ein solcher Unterschied besteht, der Waarenführer den Durchgangs
zoll nach dem höchsten Satze für die zu befahrende Straße entrichtet; in beiden Fällen je
doch unter der Voraussetzung, daß die Waaren — worüber das Zollamt allein zu ent
scheiden hat — unter völlig sichern Verschluß genommen werden können.
Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei für die Er-
theilung der Quittung die im §. 19 wegen des Eingangszolls gegebenen Bestimmungen
gellen und für den Unterschied zwischen dem Durchgangs- und dem auf den angemeldeten
Waaren ruhenden Eingangszoll die Sicherheit nach den Bestimmungen des §. 26 zu leisten
ist. Hiernächst wird ein Begleitschein Nro. I. ausgefertigt, und der Waarenverschluß an
gelegt. Wegen des weitern Verfahrens mit den Begleitscheinen kommen die Vorschriften
der §§. 36, 43 und folgende in Anwendung.
§. 30. Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt, von welchen der Aus
gangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, so unterbleibt die Begleitschein-Ausfertigung.
Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration außer der gewöhnlichen Zoll
quittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind, und
innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederauögang derselben ohne weitere
Zollentrichtung erfolgen dürfe.
H. 31. Auf kurzen durch das Land führenden Straßen können bei der Abfertigung
Erleichterungen eintreten, welche dann besonders bekannt gemacht werden sollen.
§. 32. Beim Transit auf Flüssen, für welche in Folge bestehender Staatsverträge
besondere Sicherungsmaaßregeln zum Schutze der Zolleinrichtungen durch Manisestirung,
Verschluß der dazu gehörig vorgerichteten Schiffe oder durch Schiffsbegleitung u. s. w. ver
einbart sind, treten diese/soweit sie Platz greifen, an die Stelle des gewöhnlichen Abferti
gungsverfahrens und es ergehen hierüber besondere Bekanntmachungen.
§. 33. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, so
muß der Zoll entweder bei dem Grcnzzollamte, über welches der Ausgang Vtatt findet,
oder vorher bei einem hierzu befugten Amte im Innern entrichtet werden.
§ 34. Bei der Deklaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschriften der
§§. 5- 10, und bei der Revision die Vorschriften der §§. 12—18 zu beobachten, letztere
jedoch mit der Maaßgabe, daß die Prüfung darauf gerichtet wird, daß nicht mehr und
keine mit einem höhern Zolle belegte Waare, als deklarirt worden, ausgehe.
§. 35. Ueber die Zollentrichtung wird auf dem Duplikate der Deklaration quittirt.
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in der Quittung
zugleich bemerkt, auf wie lange solche gültig ist und welche Straße nach der Angabe des
Waarenführers befahren werden muß.
Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bei welchem die Quit
tung vorgezeigt werden muß. Die Ladung wird mit der Quittung verglichen, und, wenn
sich dabei nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf gesetzter Bemerkung, daß der Aus
gang erfolgt sei, dem Waarenführer zurückgegeben.