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R 53. Diese Verpflichtung erlischt, sobald dem Waarenführer durch das zur Em
pfangnahme des Eingangszolles bestimmte Amt bescheinigt wird, daß er Obliegen
heiten völlig genügt habe, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherhett oder Bürg
schaft erfolgt.
R 54. Ueber daS bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beob
achtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen und, soweit bei dessen Inhalt das
Publikum betheiligt ist, auszugsweise bekannt gemacht.
R 55. Der Waarenverschluß soll das Mittel sein, sich zu versichern, daß die Waare,
bis zur Lösung des Verschlusses durch ein dazu befugtes Amt, nach Menge, Gattung und
Beschaffenheit unverändert erhalten bleibe.
R 56. Er besteht in der Regel in ausgeprägten Bleien (Plomben), begreift aber auch
die Anwendung jedes andern passenden Verschlußmittels, z. B. die Versiegelung u. s. w. m sich.
Das abfertigende Amt hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Art
desselben angewendet und welche Zahl von Bleien, Siegel u. s. w. angelegt werden soll.
Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung begehrt, die Vorrichtung treffe,
welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen.
Wie die am häufigsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und vorgerichtet sein
müssen, um als verschlußfähig anerkannt werden zu können, ergibt eine besondere Anleitung,
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Druckkosten verabreicht wird.
K. 57. Da« Mal,rial an 81,1, Lack, Licht und V,-si»,run,«schnür hat di- 3°»--'--
wallun, anzuschaffen,'w,Ich, dafür di, im Tarif fest,,fehlen Gebühren zu d-j-ch-n b,fugt-st.
Da« übrig, zu der Vorrichtung erforderliche Material hat derjenige zu besorgen, lrrl-
cher die Waare zum Verschluß stellt. .
R 58. Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge des Be
gleitscheins für die Waaren, je nachdem sie genau bekan.n sind oder nicht, die Entrichtung
ihres tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden.
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber der
Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder Steueramte auf genaue
Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen.
Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und gibt sie an
des verletzten Waarenverschlusses eintreten soll oder zu mildern ist.
R 59. Oeffentliche Niederlagen, in welchen fremde unverzollte Waaren unter ckusircht
des Staats aufbewahrt werden, heißen Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser und Freihafen.
Nutzung das Lagergeld. ^ . . .
durch die besondern Packhofsregulative von der Lagerung ausgeschlossen sin .
Ijanblunfl Lägest soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten,
werden) die folgenden Sätze nicht überschreiten.