Full text: Zoll-Handbuch für Kaufleute, Spediteure und Beamte unter Zugrundelegung der vom 1. Januar 1854 ab gültigen Bestimmungen

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überschreiten barf, vom Packhofe zu nehmen. Genügt er dieser Aufforderung nicht, so wird 
zum öffentlichen Verkauf der Waaren geschritten und der Erlös, nach Abzug der Kosten und 
Abgaben, dem Eigenthümer oder Disponenten zugestellt. 
§, 67. Für jeden Packhof k. wird nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse-ein be 
sonderes Regulativ von dem Finanzminister erlassen, welches die nähern Bedingungen für 
die Benutzung des Lagers und die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu Nie 
derlage gelangenden und aus derselben zu entnehmenden Waaren enthält. 
§. 68. Bei den Haupt-Zollcimtern an solchen Grenzorten, welche nicht im Genusse 
des Niederlagerechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt, und geeignete Lager 
räume vorhanden sind, Waaren zu dem Zweck niedergelegt werden, um solche, besonders bei 
Statt findendem Frachtwechsel, ihrer weitern Bestimmung bequemer zuzuführen. 
Dergleichen Lager bei Haupt-Zollämtern werden Zoll-Lager genannt. 
§. 69. Die Benutzung der Zoll-Lager ist nur den im Orte wohnenden Kaufleuten 
und Spediteuren gestattet, deren Vermittelung sich daher Frachtführer, welche Waaren nie 
derlegen wollen, bedienen müssen. 
Die Lagerfrist darf nickt über sechs Monate dauern, und nach Ablauf derselben treten 
die im §. 66 enthaltenen Bestimmungen ein. 
Waaren, die schon in einem Packhofe gelagert haben, dürfen in der Regel, und 
wenn nicht besondere Gründe dafür nachgewiesen werden können, nicht weiter zu einelN 
Zoll-Lager gelangen. _ . 
In keinem Falle aber darf durch die nochmalige Lagerung die zweijährige Lagerfrist 
(§. 60.) überschritten werden. 
Wegen des Lagergeldes kommen die diesfälligen Bestimmungen für Packhofsniederlage" 
(§. 61.) in Anwendung. 
Eine Umpackung der Waaren in den Zoll-Lagern ist, unter Beobachtung der in dem §. 
enthaltenen Vorschriften, nur insoweit zulässig, als die Erhaltung der Waaren sie erfordert 
§. 70. Für jeden Ort, wo ein Zoll-Lager vorhanden ist, sollen die näheren BediU- 
gungen der Benutzung und die Vorschriften über die Abfertigung durch ein von dem Finanz' 
minister zu erlassendes Regulativ bestimmt werden, welches in dem Geschässlokale des Haupt' 
Zollamtes auszuhängen ist. 
§. 71. Wo örtliche Bedürfnisse es erfordern, können auch Waaren, welche auf Be 
gleitschein Nro. II. zum Verbrauch im Lande eingegangen sind, bis zur Entrichtung del 
darauf haftenden Eingangszolls in öffentlichen Niederlagen unter Verschluß der Zollbehorb 
gelagert werden. 
Auf Niederlagen dieser Art finden die Vorschriften der §§. 60 — 66 ebenfalls A" 
Wendung, mit der Maaßgabe jedoch, daß die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht übe 
sechs Monate, und bei längerer Lagerung wenigstens nicht über das Kalenderjahr des E>" 
gangs hinaus erstrecken darf. 
§. 72. Niederlagen fremder unverzollter Waaren in Privaträumen unter oder ķ 
Mitverschluß der Zollbehörden heißen Privatlager, und sind entweder Kreditlager, mc" 
Waaren, welche bloß zum Absatz im Inlande bestimmt sind, zur Sicherung des Staat 
wegen des daraus ruhenden, aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt werden, oder Transit 
lager, wenn die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Au 
lande bestimmt sind. 
§. 73. Bei Privat-Kreditlagern darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht üb«' 
sechs Monate und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht über das Kalenderjahr d« 
Eingangs hinaus erstrecken. Privat-Transitlaqer finden für Waaren, bei welchen es auf b 
Festhaltung der Identität ankömmt, in der Regel nicht Statt. 
Dem Ermessen des Finanzministers bleibt es überlassen, wo und unter welchen, ' 
jedem einzelnen Falle festzusetzenden Bedingungen, ein Privatlager zu bewilligen, ob dass'" 
wieder aufzuheben oder zu beschränken sei.
	        
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