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Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen:
in den Monaten Januar und Dezember
die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten Februar, October und November
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten März, April, August und September
die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Juni und Juli
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.
Ausnahmen hiervon finden nur Statt:
a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet werden,
oder welche Extrapost-Neisende mit sich führen, was sich aber auf den Transport
von Kaufmannswaaren durch Extrapost nicht erstreckt;
b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubniß des betreffenden Haupt-Zollamts oder
Neben-Zollamts 1 ster Klasse, soweit letzteres zur Abfertigung der Ladung überhaupt
befugt ist, vor dem Beginn des Transports ertheilt worden ist.
Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße und Zeit,
für welche er gültig ist, bezeichnen.
§. 87. Der zum Transport von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbezirks
erforderliche Ausweis, dessen Erlheilung die Ueberzeugung der Behörde von dem Vorhanden
sein und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der dabei in Rede stehenden Gegen
stände voraussetzt, wird ausgestellt:
a) beim Eingänge aus dem Auslande von demjenigen Grenz-Zollamte, bei welchem die
Anmeldung und Abfertigung geschieht;
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen Aemtern
und Expeditionöstellen in der Nähe der Binnenlinie, welche zur Ausfertigung von
Legitimationsscheinen ermächtigt sind;
o) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- oder Expe-
ditionsstelle;
d) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse des Orts und
der nächsten Umgegend, sowie Inhaber größerer Gewerbe-Anlagen über Gegenstände
ihres Gewerbes selbst Versendungsscheine ausstellen.
§. 88. Die im §. 35 des Zollgesetzes vorbchaltenen Kontroll-Maaßregeln sollen nach dec
Eigenthümlichkeit des zu beaufsichtigenden Handels- oder Gewerbebetriebs vorgeschrieben werden-
§. 89. Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirke ein Handlungsbuch z»
führen, worin rücksichtlich aller unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim E>n-
pfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden hat,
bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Jnlande empfangenen Waaren der Nachweis hierübec
enthalten sein muß.
§. 90. Krämer und andere Gewerbtreibende, welche sich in dem Grenzbezirke in Orte»
unter 1500 Einwohnern niedergelassen haben, dürfen Material-, Spezerei und Stuhlwaare»
nur dann unmittelbar aus dem Auslande einführen, wenn sie ordnungsmäßige, kaufmännisch
Bücher führen und die besondere Erlaubniß der betreffenden Behörden erhalten haben.
Ist letzteres nicht der Fall, so dürfen dergleichen Krämer und Gewerbtreibende Waare»
fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche ordnungsmäßige Bücher führen bf
ziehen, solche lediglich in ihrem Laden absetzen und keine Versendung davon machen.
§. 91. Hausi'rgewerbe dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unte*
denjenigen Beschränkungen betrieben werden, welche zum Zwecke des Zollschutzes bereits bc
stehen oder noch weiter angeordnet werden.