Zoll-Gesetz.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange
des Staatsgebiets eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden.
§. 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr gestattet.
§. 3. Ausnahmen hiervon (§§. 1—2.) treten ein beim Verkehr mit Salz und den
jenigen Stoffen, woraus Salz ausgeschieden zu werden pflegt, so wie mit Spielkarten, und
können auch für andere Gegenstände aus polizeilichen Rücksichten auf bestimmte Zeit an
geordnet werden.
§. 4. Von eingehenden fremden Waaren wird ein Eingangszoll erhoben, dessen
Höhe, sowie die von demselben ganz befreiten Gegenstände, die Erhebungsrotte (der Zoll
tarif) nachweiset.
§. 5. Alle aus anderen Ländern eingehenden Gegenstände werden in Beziehung auf
die Zollpflichtigkeit der Regel nach, und nur unter Zulassung der im gegenwärtigen Gesetze
ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waaren angesehen.
§. 6. Bei dem Ausgange gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen crgiebt
der Tarif.
§. 7. Von fremden Waaren, die nicht im Lande verbleiben, sondern bloß durchge
führt werden, wird ein Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarif bestimmt.
§. 8. Gegenstände des Durchgangs können gegen Entrichtung der Durchgangsabgabe
innerhalb des Staatögebieles, unter der angeordneten Aufsicht, umgeladen, auch der Spe
dition oder des Zwischenhandels wegen gelagert werden.
§. 9. Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in anderen Ländern bei ihrem
Verkehr genießen, können, soweit es die Verschiedenheit der Verhältnisse gestattet, erwiedert
werden. Dagegen bleibt vorbehalten, Beschränkungen, wodurch der Verkehr der Bewohner
des Landes in fremden Ländern wesentlich leidet, durch angemessene Maaßregeln zu vergelten.
§. JO. Mit Ländern, die sich mit dem Staate zu einem gemeinschaftlichen Zollsysteme
(zu dem Zollvereine) verbunden haben, besteht — unter Ausschluß der im §. 3 bezeichneten
Gegenstände — ein unbeschränkter und der Regel nach völlig abgabenfreier Verkehr, wie
unter den einzelnen Theilen des eigenen Staatsgebietes. Ausnahmsweise unterliegt dieser
Verkehr bei einigen Erzeugnissen einer Abgabe zur Ausgleichung der in beiden Ländern
bestehenden innern Steuern.
Die näheren, diesem Verhältnisse entsprechenden Bestimmungen werden, soweit es noch
nöthig, besonders bekannt gemacht werden.
B
Besondere Bestimmungen.
§. 11. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß oder nach Stückzahl.
§. 12. Außer dem Zolle kann, wenn Waaren nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unter besonderen Kontrollformcn abgefertigt, oder mit Verschluß belegt werden, die Entrich
tung des im Zolltarif bestimmten Bezettelungs- oder Verschlußgeldes verlangt werden.
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