Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

75.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

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oder  mit  einer  abgesonderten  schriftlichen  Bescheinigung  zu  bestätigen  und
die  übergebenen  Gegenstände  an  den  in  der  Ueberschrift  ausgedrückten  Ort
der  Bestimmung  zu  befördern.
Dieses  Postamt  oder  wenn  die  Gefällsamtshandlung  nicht  an  dem
Orte  eines  Postamtes  stattgefunden  hat,  das  ausübende  Gefällsamt  und
die  eigens  aufgestellten  Untersuchungsbeamten  sind  auch  ermächtigt,  wenn  die
Ablassung  vom  ordentlichen  Strafverfahren  stattgefunden  hat,  und  die
gngeigung  einer  anbeten  Übertretung  nicht  bor^anben  ist,  bie  angehaltenen
^örtefe,  fall^  deren  Stückzahl  bei  einer  und  derselben  Partei  fünf  nicht
übersteigt,  den  Parteien  auf  ihr  Verlangen  gegen  Erlag  der  Postgebühr  von
°  Mr.  sur  den  einfachen  Brief  zur  eigenen  Beförderung  an  den  Bestimmungsort ­
  auszufolgen.
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aehUr^V  Gefällsorgane  in  dieser  Art  eingehobenen  Porto-ÄV>
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^ie  Eröffnung  beg  becbächtigen  0riefeë  ober  Sßadeteg  ist  mtr  bon  ber
min  ^^ffaKeë  berufenen  %eŞôrbe  mit  Bei&ichung  beg
ist  •  ”  Unb  ? cn ?  ohne  einen  nachtheiligen  Zeitverlust  ausführbar
%  beëiemgen,  an  ben  ber  %rief  gerietet  ist,  boraune%,nen.
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