Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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489.  Appretur«-  und  Losungs-Verfahren.

Dasselbe  hat  auch  bei  der  theilweisen  Verzollung  zur  Einfuhr
&  0  Di/  Erklärung  oder  der  Vormerkschein  bleibt  der  Partei  in  den
Händen  und  wird  derselben  erst  dann,  wenn  der  letzte  Theü  zurückkehrt, ­
  und  die  obige  Urkunde  ganz  erschöpft  ist,  abgenommen  und  der
W  beë  ^gelegt.
Der  im  Baaren  sichergestellte  Ein-  oder  Ausfuhrzoll  kann  ledesmal
  mit  na#  86#%#  beg  über  bie  SoMrnie  imeber  em,  ober
ausgeführten  Theils  zurückgestellt  werden.
Wird  die  Waare  ganz  oder  zum  Theile  nicht  wieder  zurückgebracht ­
  so  muß  für  jene  Menge,  welche  innerhalb  der  bestimmten  Frist
nicht  wieder  zum  Amte  gebracht  und  ein-  oder  ausgeführt  wurde  der
Einfuhr-  und  beziehungsweise  Ausfuhrzoll,  wenn  er  nicht  ohnehin  durch
baren  Erlag  sichergestellt  wurde,  ohne  Verzug  nach  dem  zur  Zeit  der
Ein-  oder  Ausfuhr  in  Wirksamkeit  gestandenen  Tarifsätze  eingebracht
fóeîbel "¿er  Ein-  oder  Ausfuhrzoll  ist  im  Einnahme-Register  postenweise
zu  verbuchen  und  sick  in  diesem,  wie  auch  im  Vormerk-Register  und
9Iu3ßabg:3ournaIe,  m  106^610  bie  baar  erlegte  beau3=gabt
  wurde,  gegenseitig  zu  berufen.
Werden  die  Gegenstände  erst  n  a  ch  A  b  l  a  u  f  d  e  r  F  r  l  st  zum  Amte
gebracht,  so  darf  dasselbe  weder  von  der  Einhebung  des  Einfuhr-  oder
Ausfuhrzolles  abgehen,  noch  die  zollfreie  Einfuhr  oder  Ausfuhr  gestatten. ­
  (§.  225  Z.  O.,  §.  280  A.  U.,  §.  184,  236  A.  U  )
Erfolgt  die  Wiederausfuhr  und  beziehungsweise  Wiedereinfuhr  der
Waaren  nicht  innerhalb  der  dazu  gestatteten  Frist,  so  verliert  der
Betheiligte  den  Anspruch  auf  die  vertragsmäßig  zugesicherte  Abgaben-%ireiun0,
  mb#n  soll  bo^  in  W^en  Wen  ^on  ber  3oüberh)aI«
tung  mit  der  zulässigen  Rücksicht  Verfahren  werden.
Ein  der  Verzollung  unterliegendes  Mehrgewicht  ist  nur  nach  dem
Tarifsätze  des  bei  der  Reparatur  rc.  verbrauchten  Materials  zur  Verzollung ­
  zu  ziehen.  (Vdgb.  1865,  Nr.  27,  B.  6.)
Ausländische  Stoffe,  welche  zur  Anfertigung  von  zur  Ausfuhr
bestimmten  Kleidungen  zollfrei  eingeführt  wurden,  sind,  wenn  sie  zu
diesem  Zwecke  nicht  verwendet  werden,  zur  zollfreien  Wiederausfuhr
in  der  ursprünglichen  Gestalt  nur  dann  zuzulassen,,  wenn  sie  noch  nicht
aus  der  zollamtlichen  Niederlage  an  die  Partei  ausgefolgt  worden
sind.  Im  entgegengesetzten  Falle  ist  für  solche  Stoffe  der  Eingangszoll ­
  '  zu  entrichten.  (F.  M.  Erl.  v.  4.  Sept.  1869.  Nr.  25456.)
Von  der  Abnahme  des  Einfuhrzolles  tritt  eine  Ausnahme  bei  dem
Weide-  und  Arbeitsvieh  ein,  wenn  Unglücksfälle  die  Zurückbringung  desselben ­
  unmöglich  machen.  Für  einzelne  Stücke  des  gefallenen  Viehes,
wenn  hierüber  die  dem  Register  anzuschließenden  obrigkeitlichen  Bestätiaunaen
  beigebracht  werden,  ist  das  Amt  ermächtiget,  von  der  Zollentriibtung
  ab¿uge^en,  bei  größeren  Abgängen  unter  bem  ^ergeben  unge^
tvöhnlicher  Zufälle,  als:  Viehseuchen,  Entwendungen  u.  dgl.  sind  die  beitS-JTÜÍSSCÍSÂi

            
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