Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

392

560—562.  Maßregeln  zur  Neberwachuņg  des  Verkehrs.

chen  eine  ausdrückliche  Vorschrift  anordnet,  daß  die  Ladung  mit
einer  schriftlichen  Bedeckung  versehen  fein  müsse,  vollziehen.
(§.  269  8.  D.)
Hieher  gehören  auch  die  Hausirer.
(F.  M.  Erl.  v.  5.  Okl.  1842,  Nr.  33695.)
2.  Kecht  der  Gefällsbeamten.  in  die  AerKaufsstätteu  und  Miederlagen
  der  Gewerbetreibenden  und  Kaulirer  einzutreten.
561.  Den  Gefällsbeamten  und  den  Angestellten  der  Finanzwache ­
  ist  gestattet,  auch  außer  den  Fällen,  in  denen  dieß  zum
Behufe  einer  Durchsuchung,  oder  der  Einsicht  in  die  Gewerbsbücher
  auf  vorschriftsmäßige  Weise  geschieht,  in  die  Verschleißstätten, ­
  Kaufläden  oder  Waaren  -  Niederlagen  der  Gewerbetreibenden, ­
  welche  sich  mit  der  Erzeugung,  Bereitung,  dem  Umsätze
oder  Transporte  von  Waaren  beschäftigen,  bei  Tage,  das  ist,  nach
Sonnenaufgang,  und  vor  Sonnenuntergang,  so  oft  sie  es  angemessen ­
  finden,  einzutreten,  und  daselbst  durch  eine  dem  Zwecke
angemessene  Zeit  zu  verweilen.  Die  Beamten  und  Angestellten,
welche  diese  Befugniß  ausüben,  müssen  aber  mit  einem  besondern
hierzu  erhaltenen  und  den  Gewerbetreibenden  namentlich  bezeichnenden ­
  schriftlichen  Aufträge  der  die  Zollgeschäfte  leitenden  Bezirksbehörde ­
  versehen  sein,  und  sich  auf  Verlangen  des  Gewerbetreibenden
mit  diesem  Aufträge  ausweisen.  Von  dieser  Befugniß  darf  in  jedem ­
  Falle  nur  ohne  Störung  des  regelrnäßigen  Gewerbsbetriebes
Gebrauch  gemacht  werden.  Auch  kaun  außer  den  Fällen,  in  denen
die  Bedingungen  einer  Durchsuchung  vorhanden  sind,  nicht  gefordert
werden,  daß  man  die  genannten  Räume  in  einem  Zeitpuncte,  in
welchem  dieselben  für  den  Gewerbsbetrieb  gewöhnlich  nicht  geöffnet
sind,  blos  für  den  Zweck  öffne,  damit  ein  Gefällsbeamter  oder  Angestellter ­
  der  Finanzwache  eintrete«  könne.  (§•  270  Z.  O.)
3.  Durchsuchung  en.
a)  Bei  den  unter  Aufsicht  gestellten  Gewerbetreibenden.
562.  In  den  Gewerbs-  und  Verschleißstätten  der  Gewerbetreibenden, ­
  deren  Gewerbsbetrieb  unter  Aufsicht  gestellt  ist,  können
die  hiezu  beauftragten  Beamten  und  Angestellten,  so  oft  sie  es  erforderlich ­
  finden,  Nachforschungen  Pflegen,  die  vorhandenen  Waarenvorräthe
  aufnehmen,  und  die  Nachweisungen  über  dieselben,  nach
Maß  der  von  Seite  des  Inhabers  zur  Ausweisung  bestehenden  Verbindlichkeit ­
  fordern.  (§-  271  Z.  O.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.