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560—562. Maßregeln zur Neberwachuņg des Verkehrs.
chen eine ausdrückliche Vorschrift anordnet, daß die Ladung mit
einer schriftlichen Bedeckung versehen fein müsse, vollziehen.
(§. 269 8. D.)
Hieher gehören auch die Hausirer.
(F. M. Erl. v. 5. Okl. 1842, Nr. 33695.)
2. Kecht der Gefällsbeamten. in die AerKaufsstätteu und Miederlagen
der Gewerbetreibenden und Kaulirer einzutreten.
561. Den Gefällsbeamten und den Angestellten der Finanzwache
ist gestattet, auch außer den Fällen, in denen dieß zum
Behufe einer Durchsuchung, oder der Einsicht in die Gewerbsbücher
auf vorschriftsmäßige Weise geschieht, in die Verschleißstätten,
Kaufläden oder Waaren - Niederlagen der Gewerbetreibenden,
welche sich mit der Erzeugung, Bereitung, dem Umsätze
oder Transporte von Waaren beschäftigen, bei Tage, das ist, nach
Sonnenaufgang, und vor Sonnenuntergang, so oft sie es angemessen
finden, einzutreten, und daselbst durch eine dem Zwecke
angemessene Zeit zu verweilen. Die Beamten und Angestellten,
welche diese Befugniß ausüben, müssen aber mit einem besondern
hierzu erhaltenen und den Gewerbetreibenden namentlich bezeichnenden
schriftlichen Aufträge der die Zollgeschäfte leitenden Bezirksbehörde
versehen sein, und sich auf Verlangen des Gewerbetreibenden
mit diesem Aufträge ausweisen. Von dieser Befugniß darf in jedem
Falle nur ohne Störung des regelrnäßigen Gewerbsbetriebes
Gebrauch gemacht werden. Auch kaun außer den Fällen, in denen
die Bedingungen einer Durchsuchung vorhanden sind, nicht gefordert
werden, daß man die genannten Räume in einem Zeitpuncte, in
welchem dieselben für den Gewerbsbetrieb gewöhnlich nicht geöffnet
sind, blos für den Zweck öffne, damit ein Gefällsbeamter oder Angestellter
der Finanzwache eintrete« könne. (§• 270 Z. O.)
3. Durchsuchung en.
a) Bei den unter Aufsicht gestellten Gewerbetreibenden.
562. In den Gewerbs- und Verschleißstätten der Gewerbetreibenden,
deren Gewerbsbetrieb unter Aufsicht gestellt ist, können
die hiezu beauftragten Beamten und Angestellten, so oft sie es erforderlich
finden, Nachforschungen Pflegen, die vorhandenen Waarenvorräthe
aufnehmen, und die Nachweisungen über dieselben, nach
Maß der von Seite des Inhabers zur Ausweisung bestehenden Verbindlichkeit
fordern. (§- 271 Z. O.)