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608—609. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
willigung ertheilt werden, die controlpflichtigen Erzeugnisse ihres Gewerbsbetriebes,
ohne vorläufige Anmeld un g mit einem Frachtbriefe
unmittelbar zu dem Amte zu stellen, bei welchem diese Waaren
dem vorgeschriebenen Controlsverfahren zu unterziehen sind.
(§. 147 93.%.)
H ich er gehören auch die Lohnweber. (Hkd. v. 25. Dezbr. 1838, Nr. 44778.)
Diese Ermächtigung wird den Gewerbetreibenden durch die Ausfolgung
des für die Versendungsbriefe bestimmten amtlichen Papiers
ertheilt. Die Versendungsbriefe auf vorgedrucktem Papiere sind
immer nur in einer dem Gewerbsbetriebe für i U Jahr angemessenen
Anzahl auszufolgen. (§. 227 A. U.)
oe) Bedingung dieser A u s n a h m e n.
600. Diese Abweichungen setzen als Bedingung voraus, daß
derjenige, dem dieselben zu Statten kommen, des Schleichhandels oder
einer sich auf die Transport-Controle beziehenden schweren Gefällsübertretung
weder schuldig erkannt, noch wegen einer dieser Ueber-Iretungen
blos wegen Abgang rechtlicher Beweise von der Untersuchung
entlassen lourde.
Gegen diejenigen, rücksichtlich deren diese Bedingung nicht eintritt,
ist die Vorschrift der Zahl 606 in seiner vollen Strenge zu vollziehen.
Auch ist in jedem Falle, wenn eine der unter Zahl 608, Abs. 2, und Zahl
635 aufgeführten Bewilligungen ertheilt wird, dieselbe stets widerruflich,
ohne daß derjenige, dem die Bewilligung entzogen wird, berechtigt ist,
die Angabe oder Nachweisung der Gründe, aus denen der Widerruf
erfolgt, zu fordern. (§. 148 V. S3.)
Der Widerruf dieser Bewilligung geschieht durch Abnahme des
ausgefolgten amtlich vorbereiteten Papiers zu Versendungsbriefen oder
der Bücher für den inneren Fabriksverkehr, und derselbe hat auch einzutreten,
wenn die Bedingungen nicht mehr vorhanden sind, welche
bei der Ertheilung vorausgesetzt wurden.
Das Amt, welches Bücher für den inneren Fabriksverkehr bestätiget,
soll über dieselben eine geordnete Vormerkung (Muster 29 A. U.)
führen. Für jede Gelverbsunternehmung, welche solche Bücher ausstellt,
sind ein oder mehrere Blätter zu widmen, in welche der Reihenfolge
nach eingetragen werden sollen: die Namen und die Beschäftigung
der Gewerbetreibenden, denen solche Bücher ertheilt werden;
der Tag der Ausfertigung und Vidirung des Buches; die Straße,
für welche das Buch anwendbar ist, und wenn dem Amte bekannt
wird, daß ein mit einem solchen Buche betheilter Gewerbetreibeilder
aufhörte, für die Gewerbsunternehmung zu arbeiten, der Zeitpunct
und die Art, wie dieses bekannt geworden ist.
Ferner werden alle diese gegenseitigen Sendungen in das Stellungsbuch
eingetragen, in welchem jedem Gewerbetreibenden, der mit einem
Gewerbsbuche für den inneren Fabriksverkehr betheilt ist, ein Blatt
gewidmet wird. (§. 227 A. U.)