Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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608—609.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

willigung  ertheilt  werden,  die  controlpflichtigen  Erzeugnisse  ihres  Gewerbsbetriebes,
  ohne  vorläufige  Anmeld  un  g  mit  einem  Frachtbriefe ­
  unmittelbar  zu  dem  Amte  zu  stellen,  bei  welchem  diese  Waaren
dem  vorgeschriebenen  Controlsverfahren  zu  unterziehen  sind.
(§.  147  93.%.)
H  ich  er  gehören  auch  die  Lohnweber.  (Hkd.  v.  25.  Dezbr.  1838,  Nr.  44778.)
Diese  Ermächtigung  wird  den  Gewerbetreibenden  durch  die  Ausfolgung
  des  für  die  Versendungsbriefe  bestimmten  amtlichen  Papiers ­
  ertheilt.  Die  Versendungsbriefe  auf  vorgedrucktem  Papiere  sind
immer  nur  in  einer  dem  Gewerbsbetriebe  für  i U  Jahr  angemessenen
Anzahl  auszufolgen.  (§.  227  A.  U.)

oe)  Bedingung  dieser  A  u  s  n  a  h  m  e  n.
600.  Diese  Abweichungen  setzen  als  Bedingung  voraus,  daß
derjenige,  dem  dieselben  zu  Statten  kommen,  des  Schleichhandels  oder
einer  sich  auf  die  Transport-Controle  beziehenden  schweren  Gefällsübertretung
  weder  schuldig  erkannt,  noch  wegen  einer  dieser  Ueber-Iretungen
  blos  wegen  Abgang  rechtlicher  Beweise  von  der  Untersuchung
entlassen  lourde.
Gegen  diejenigen,  rücksichtlich  deren  diese  Bedingung  nicht  eintritt,
ist  die  Vorschrift  der  Zahl  606  in  seiner  vollen  Strenge  zu  vollziehen.
Auch  ist  in  jedem  Falle,  wenn  eine  der  unter  Zahl  608,  Abs.  2,  und  Zahl
635  aufgeführten  Bewilligungen  ertheilt  wird,  dieselbe  stets  widerruflich,
ohne  daß  derjenige,  dem  die  Bewilligung  entzogen  wird,  berechtigt  ist,
die  Angabe  oder  Nachweisung  der  Gründe,  aus  denen  der  Widerruf
erfolgt,  zu  fordern.  (§.  148  V.  S3.)
Der  Widerruf  dieser  Bewilligung  geschieht  durch  Abnahme  des
ausgefolgten  amtlich  vorbereiteten  Papiers  zu  Versendungsbriefen  oder
der  Bücher  für  den  inneren  Fabriksverkehr,  und  derselbe  hat  auch  einzutreten, ­
  wenn  die  Bedingungen  nicht  mehr  vorhanden  sind,  welche
bei  der  Ertheilung  vorausgesetzt  wurden.
Das  Amt,  welches  Bücher  für  den  inneren  Fabriksverkehr  bestätiget, ­
  soll  über  dieselben  eine  geordnete  Vormerkung  (Muster  29  A.  U.)
führen.  Für  jede  Gelverbsunternehmung,  welche  solche  Bücher  ausstellt, ­
  sind  ein  oder  mehrere  Blätter  zu  widmen,  in  welche  der  Reihenfolge ­
  nach  eingetragen  werden  sollen:  die  Namen  und  die  Beschäftigung ­
  der  Gewerbetreibenden,  denen  solche  Bücher  ertheilt  werden;
der  Tag  der  Ausfertigung  und  Vidirung  des  Buches;  die  Straße,
für  welche  das  Buch  anwendbar  ist,  und  wenn  dem  Amte  bekannt
wird,  daß  ein  mit  einem  solchen  Buche  betheilter  Gewerbetreibeilder
aufhörte,  für  die  Gewerbsunternehmung  zu  arbeiten,  der  Zeitpunct
und  die  Art,  wie  dieses  bekannt  geworden  ist.
Ferner  werden  alle  diese  gegenseitigen  Sendungen  in  das  Stellungsbuch ­
  eingetragen,  in  welchem  jedem  Gewerbetreibenden,  der  mit  einem
Gewerbsbuche  für  den  inneren  Fabriksverkehr  betheilt  ist,  ein  Blatt
gewidmet  wird.  (§.  227  A.  U.)
            
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