Full text: Ueber die Grund-Uebel des Mecklenburgischen Steuerwesens und die Mittel zu deren Heilung

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Nominell sollte letzteres, wie bei der Ritterschaft, nach dem 
Husenmodus geschehen; da aber dann die Abgabe hier zum 
größten Theil die Landesherrschaft in ihrer grundherrlichen 
Qualität selbst getroffen haben würde, so gab dies hier früh 
zeitig zur Einführung directer Personalsteuern Veranlassung, 
worin man völlig unbeschränkt dastand und wozu man alle 
Personen heranzuziehen bemüht war, ivelche nicht vermöge des 
Nexus, worin sie ritterschastlichen oder städtischen Patrimo 
nial - Obrigkeiten standen, auch durch diese vertreten waren. 
In dieser formellen Lage befand sich das Stenerwesen in 
Mecklenburg, als der (jüngste) Reichsabschied von 1654 die 
Verpflichtung des Landes zu einem feststehenden jährlichen 
Beitrage zu den Regimentskosten bestimmt aussprach und nun 
über den Umfang, worin solcher Verpflichtung hier Folge 511 
geben sei, zwischen Fürst und Ständen sich Differenzen er 
hoben, welche endlich zu dem sogen. Schweriner Vergleiche 
vom 16. Juli 1701 führten, wodurch das jährliche Contribu 
tions-Quantum zu 180,000 Thlr. und zugleich festgestellt 
wurde, daß hiezu jeder der drei contribuirenden Theile, fürst 
liche Aemter, Ritterschaft und Städte den dritten Theil mit 
40,000 Thlr. beizutragen haben sollte. Ueber die Art und 
Weise, wie die Contribution in der Ritterschaft und in den 
Städten aufzubringen sein würde, sollten beide Stände sich 
unter sich einigen und sollte, in Ermangelung einer solchen 
Einigung, darüber die Landesherrschaft nach Billigkeit deter- 
miniren. Als aber die Vereinbarllng ausblieb, entstand eine 
neue Differenz über die Frage, ob die landesherrliche Deter 
mination sich nur auf den jedesmal vorliegenden Fall zu er 
strecken oder der Contributionsmodus bleibend dadurch zu re 
gnliren sei. Inzwischen hatten sich die Städte int Jahre 1708 
einseitig mit der Landesherrschaft über einen Contributionsmodus 
verglichen, wonach das städtische Steuer-Contingent, dessen 
direete Aufbringung sich schon damals unausführbar zeigte, 
zum bei Weitem größten Theile durch indirecte Steuern der 
vorbeschriebenen Art ausgebracht werden sollte. Hiegegen aber
	        
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