6
Nominell sollte letzteres, wie bei der Ritterschaft, nach dem
Husenmodus geschehen; da aber dann die Abgabe hier zum
größten Theil die Landesherrschaft in ihrer grundherrlichen
Qualität selbst getroffen haben würde, so gab dies hier früh
zeitig zur Einführung directer Personalsteuern Veranlassung,
worin man völlig unbeschränkt dastand und wozu man alle
Personen heranzuziehen bemüht war, ivelche nicht vermöge des
Nexus, worin sie ritterschastlichen oder städtischen Patrimo
nial - Obrigkeiten standen, auch durch diese vertreten waren.
In dieser formellen Lage befand sich das Stenerwesen in
Mecklenburg, als der (jüngste) Reichsabschied von 1654 die
Verpflichtung des Landes zu einem feststehenden jährlichen
Beitrage zu den Regimentskosten bestimmt aussprach und nun
über den Umfang, worin solcher Verpflichtung hier Folge 511
geben sei, zwischen Fürst und Ständen sich Differenzen er
hoben, welche endlich zu dem sogen. Schweriner Vergleiche
vom 16. Juli 1701 führten, wodurch das jährliche Contribu
tions-Quantum zu 180,000 Thlr. und zugleich festgestellt
wurde, daß hiezu jeder der drei contribuirenden Theile, fürst
liche Aemter, Ritterschaft und Städte den dritten Theil mit
40,000 Thlr. beizutragen haben sollte. Ueber die Art und
Weise, wie die Contribution in der Ritterschaft und in den
Städten aufzubringen sein würde, sollten beide Stände sich
unter sich einigen und sollte, in Ermangelung einer solchen
Einigung, darüber die Landesherrschaft nach Billigkeit deter-
miniren. Als aber die Vereinbarllng ausblieb, entstand eine
neue Differenz über die Frage, ob die landesherrliche Deter
mination sich nur auf den jedesmal vorliegenden Fall zu er
strecken oder der Contributionsmodus bleibend dadurch zu re
gnliren sei. Inzwischen hatten sich die Städte int Jahre 1708
einseitig mit der Landesherrschaft über einen Contributionsmodus
verglichen, wonach das städtische Steuer-Contingent, dessen
direete Aufbringung sich schon damals unausführbar zeigte,
zum bei Weitem größten Theile durch indirecte Steuern der
vorbeschriebenen Art ausgebracht werden sollte. Hiegegen aber